Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_249/2008 KI-generiert

Dismissal for Non-Payment of Mandatory Security Deposit

Geschäftsnummer 5A_249/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a petitioner challenged a decision from a lower court regarding a request for free legal aid and timely payment of court fees within a specified deadline. Despite being warned of potential repercussions for failing to meet the payment deadline, the petitioner did not comply. They subsequently filed additional requests seeking reconsideration of the previous decision and an extension for payment, but these were rejected as the petitioner failed to provide sufficient grounds for disputing the initial ruling and did not demonstrate compliance with the payment requirement. As a result, the court decided not to proceed with the appeal, citing the petitioner's history of frivolous litigation.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal for Non-Payment of Mandatory Security Deposit: Despite being warned of potential repercussions for failing to meet the payment deadline, the petitioner did not comply. They subsequently filed additional requests seeking reconsideration of the previous decision and an extension for payment, but these were rejected as the petitioner failed to provide sufficient grounds for disputing the initial ruling and did not demonstrate compliance with the payment requirement. As a result, the court decided not to proceed with the appeal, citing the petitioner's history of frivolous litigation.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Kostenvorschuss unbezahlte Mietkaution gesetzliche Verfahrensfrist unentgeltliche Rechtspflege formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the procedural basis for the non-entry into the appeal proceedings based on failure to comply with payment demands.

Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Cited to characterize the appellant's conduct as an abusive use of procedure, justifying the outcome.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the ground for not entering into the merits of the appeal due to non-payment of the cost advance.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_249/2008/don

Urteil vom 9. Juni 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Fürsprecher August Biedermann.

Gegenstand

Aberkennungsprozess,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Abschreibungsbeschluss vom 5. März 2008 des Kantonsgerichts St. Gallen (Präsident der III. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Abschreibungsbeschluss vom 5. März 2008 des Kantonsgerichts St. Gallen,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 8. Mai 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 22. April 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 20. Mai 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist weitere Gesuche eingereicht hat, womit er sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 8. Mai 2008 sowie um eine "Notfrist" zur Vorschusszahlung ersucht,

dass diese Gesuche abzuweisen sind, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 8. Mai 2008 in Frage zu stellen vermöchte, und die ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichnete Nachfrist nicht durch eine Notfrist verlängert werden kann,

dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die (auch nicht vorbehaltlos zurückgezogene) Beschwerde nicht einzutreten ist, der (einmal mehr missbräuchlich prozessierende: Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ) Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,

erkennt der Präsident:

1. Die Gesuche um Wiedererwägung und um Gewährung einer Notfrist werden abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann