Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_248/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Affirms Dismissal of Appeal on Definitive Legal Enforcement Due to Insufficient Reasoning.

Geschäftsnummer 5A_248/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case at hand concerns a legal dispute where the plaintiff sought definitive legal enforcement against the defendant for a debt amounting to CHF 156,250 plus interest, costs, and compensation. The District Court of Winterthur ruled in favor of the plaintiff, prompting the defendant to file an appeal on February 14, 2022. The Zurich Obergericht dismissed the appeal on February 25, 2022, due to insufficient grounds provided by the defendant. The defendant also requested free legal aid, which was denied as the appeal was deemed to have no chance of success. Subsequently, the defendant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, contesting both the Obergericht's decision and another related ruling. The case primarily revolves around whether the Obergericht was correct in not admitting the canton-level appeal based on the arguments presented.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Affirms Dismissal of Appeal on Definitive Legal Enforcement Due to Insufficient Reasoning: The District Court of Winterthur ruled in favor of the plaintiff, prompting the defendant to file an appeal on February 14, 2022. The Zurich Obergericht dismissed the appeal on February 25, 2022, due to insufficient grounds provided by the defendant. The defendant also requested free legal aid, which was denied as the appeal was deemed to have no chance of success. Subsequently, the defendant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, contesting both the Obergericht's decision and another related ruling. The case primarily revolves around whether the Obergericht was correct in not admitting the canton-level appeal based on the arguments presented.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Urteilsvollstreckung Normenkontrolle Rechtsbeständigkeit der Betreibung unentgeltliche Rechtspflege begründeter Entscheid Auslegung von Urteilen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient grounds, as explicitly stated in the dispositive order not to enter upon it.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal was clearly without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_248/2022

Urteil vom 22. April 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wiesli,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. Februar 2022 (RT220038-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 1. Februar 2022 erteilte das Bezirksgericht Winterthur dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt die definitive Rechtsöffnung für Fr. 156'250.-- nebst Zins, Kosten und Entschädigung.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Februar 2022 Beschwerde. Mit Beschluss vom 25. Februar 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies es infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.

Dagegen - sowie gegen einen weiteren Beschluss (dazu Verfahren 5A_247/2022) - hat der Beschwerdeführer am 4. April 2022 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.

2. Der angefochtene Beschluss ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Eine solche Auseinandersetzung erfolgt nicht. Soweit nachvollziehbar bestreitet der Beschwerdeführer bloss die sich aus dem Rechtsöffnungstitel (gerichtlicher Vergleich vom 24. Juni 2021 und Abschreibungsbeschluss vom 8. Juli 2021) ergebende Schuld. Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer erläutert, dass im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung die Schuld nicht überprüft und der Vergleich sowie der Abschreibungsbeschluss nicht in Frage gestellt werden können. Auch darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg