Appeal on Advance Court Costs Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a civil action for the division of an estate, where the initiating party was ordered by a district court to pay a provisional cost advance of 63,200 CHF. The decision being contested was not from a higher court but rather from the district court, which led to the appeal being declared inadmissible. Additionally, the appealing party was found to be engaging in abusive legal practices, further reinforcing the rejection of the complaint and resulting in the imposition of court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1lit. a BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 72 ff. BGG; Appeal on Advance Court Costs Inadmissible: The decision being contested was not from a higher court but rather from the district court, which led to the appeal being declared inadmissible. Additionally, the appealing party was found to be engaging in abusive legal practices, further reinforcing the rejection of the complaint and resulting in the imposition of court costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to rule that the appeal cannot be proceeded upon because it was clearly inadmissible.
Mentioned in the reasoning as an additional ground for inadmissibility, but not explicitly cited in the final dispositive orders (steps 1-5).
Used to rule that the appellant must bear the court costs.
Cited in the introductory text regarding the nature of the complaint, but not in the operative orders 1-5.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_248/2016
Urteil vom 6. April 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
C.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hauser,
2. A.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Aufforderung zur Vorschusszahlung (Erbteilungsklage),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Referentenverfügung vom 17. März 2016 des Bezirksgerichts Meilen.
Nach Einsicht
in die (zufolge Erreichens des Streitwerts nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe u.a. gegen die Referentenverfügung vom 17. März 2016 des Bezirksgerichts Meilen, das die (auf Erbteilung klagende) Beschwerdegegnerin Nr. 1 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 63'200.-- aufgefordert hat,
in Erwägung,
dass kein Grund für die von der Beschwerdeführerin beantragte Verfahrenssistierung besteht,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG (abgesehen von hier nicht gegebenen Fällen) nur gegen letztinstanzliche Entscheide oberer kantonaler Gerichte offen steht ( Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass sich die vorliegende Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Meilen und damit nicht gegen einen letztinstanzlichen Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts richtet,
dass somit auf die bereits aus diesem Grund offensichtlich unzulässige Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig wäre,
dass mit dem Beschwerdeentscheid die weiteren Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin gegenstandslos werden,
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt der Präsident:
1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Meilen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. April 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann