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5A_247/2023 KI-generiert

Guardianship (Beistandschaft) appeal to Federal Supreme Court inadmissible for failure to meet the reasoning requirement under Art. 42 para. 2 BGG against non-entry decision.

Geschäftsnummer 5A_247/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht) dismissed the appellant’s complaint in a summary presidential decision, declining to hear the case; consequently, the lower court’s decision to refuse entry stands. The appellant had challenged a guardianship (Beistandschaft) order, but the cantonal court (Obergericht) had already refused to consider his appeal for lacking a sufficient statement of reasons, after he failed to cure formal defects despite being given the opportunity. The Federal Court found that the appellant’s complaint, which was merely a re-submitted, newly dated version of his earlier filing, contained no argument specifically addressing the lower court’s non-entry decision, thereby failing to meet the reasoning requirement under Art. 42 para. 2 BGG. Relying on Art. 108 para. 1 BGG for obviously inadmissible complaints, the Court dismissed the case without imposing court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Guardianship (Beistandschaft) appeal to Federal Supreme Court inadmissible for failure to meet the reasoning requirement under Art. 42 para. 2 BGG against non-entry decision: The appellant had challenged a guardianship (Beistandschaft) order, but the cantonal court (Obergericht) had already refused to consider his appeal for lacking a sufficient statement of reasons, after he failed to cure formal defects despite being given the opportunity. The Federal Court found that the appellant’s complaint, which was merely a re-submitted, newly dated version of his earlier filing, contained no argument specifically addressing the lower court’s non-entry decision, thereby failing to meet the reasoning requirement under Art. 42 para. 2 BGG. Relying on Art. 108 para. 1 BGG for obviously inadmissible complaints, the Court dismissed the case without imposing court costs.

Schlagwörter

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Beistandschaft Vormundschaft Bankenrecht Verfahrensverletzungen Säumnis des Parteivertreters Zuständigkeit für Streitigkeiten aus einem Trust Besuchsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to declare the appeal inadmissible in a simplified procedure with a presidential decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for waiving the imposition of court costs in light of the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_247/2023

Urteil vom 30. März 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen,

Mühlentalstrasse 65A, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Beistandschaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 28. Februar 2023 (30/2023/2).

Sachverhalt:

Im Zusammenhang mit einer von der KESB des Kantons Schaffhausen errichteten Beistandschaft wandte sich der Beschwerdeführer mit undatierter und nicht unterzeichneter Eingabe an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Er stellte den Antrag bzw. hielt fest, dass ihm die Kontrolle über sämtliche Bankkonten zu geben sei und er auf einen Beistand bzw. auf die Dienste der KESB verzichte, wobei die ganze mündliche und schriftliche Konversation auf Englisch zu erfolgen habe.

Das Obergericht wies ihn darauf hin, dass die Eingabe die formellen Voraussetzungen an eine Beschwerde nicht erfülle, und forderte ihn auf, innert der laufenden Rechtsmittelfrist die Eingabe zu verbessern und den angefochtenen Entscheid der KESB einzureichen. In der Folge beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf die gleiche, nunmehr unterzeichnete und datierte Eingabe nochmals einzureichen.

Mit Entscheid vom 28. Februar 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Am 22. März 2023 reichte der Beschwerdeführer die identische Beschwerde mit neuem Datum und Unterschrift beim Bundesgericht ein.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers mangels genügender Beschwerdebegründung nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand bildet hier einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

2. Die Beschwerde enthält keine solche Darlegung und ist nicht einmal abstrakt geeignet, sich auf den angefochtenen obergerichtlichen Entscheid zu beziehen, weil es sich um die bereits an das Obergericht gesandte Beschwerde handelt, welche einfach neu datiert und unterzeichnet worden ist. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG mit Präsidialentscheid nicht einzutreten.

3. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli