Debtor Challenging Definitive Legal Stay of Proceedings Upheld by Federal Supreme Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case brought before the Swiss Federal Tribunal, an individual filed an appeal against a decision made by the Zurich Obergericht's I. Civil Chamber. The dispute originated from a ruling by the District Court of Winterthur on February 1, 2022, which granted a definitive enforcement order for a debt of CHF 156,250. The appellant contested this ruling and the associated enforcement order but failed to provide sufficient reasoning for their complaint, leading the higher court to dismiss the appeal due to inadequate justification. A request for legal aid was also denied on the grounds that the complaint had no prospects of success. The appellant subsequently sought recourse with the Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Debtor Challenging Definitive Legal Stay of Proceedings Upheld by Federal Supreme Court: Civil Chamber. The dispute originated from a ruling by the District Court of Winterthur on February 1, 2022, which granted a definitive enforcement order for a debt of CHF 156,250. The appellant contested this ruling and the associated enforcement order but failed to provide sufficient reasoning for their complaint, leading the higher court to dismiss the appeal due to inadequate justification. A request for legal aid was also denied on the grounds that the complaint had no prospects of success. The appellant subsequently sought recourse with the Federal Tribunal.
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KI-generiertUsed to refuse to enter a decision on the appeal due to lack of sufficient reasoning in the simplified procedure.
Used to reject the request for legal aid because the appeal was hopeless from the start.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_247/2022
Urteil vom 22. April 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wiesli,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. Februar 2022 (RT220037-O/U).
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 1. Februar 2022 erteilte das Bezirksgericht Winterthur dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt die definitive Rechtsöffnung für Fr. 156'250.-- nebst Zins, Kosten und Entschädigung.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Februar 2022 Beschwerde. Mit Beschluss vom 25. Februar 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies es infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
Dagegen - sowie gegen einen weiteren Beschluss (dazu Verfahren 5A_248/2022) - hat der Beschwerdeführer am 4. April 2022 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
2. Der angefochtene Beschluss ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Eine solche Auseinandersetzung erfolgt nicht. Soweit nachvollziehbar bestreitet der Beschwerdeführer bloss die sich aus dem Rechtsöffnungstitel (gerichtlicher Vergleich vom 24. Juni 2021 und Abschreibungsbeschluss vom 8. Juli 2021) ergebende Schuld. Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer erläutert, dass im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung die Schuld nicht überprüft und der Vergleich sowie der Abschreibungsbeschluss nicht in Frage gestellt werden können. Auch darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg