Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_247/2012 KI-generiert

Appeal against Lien Order Calculation Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_247/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a debt collection agency regarding the execution of a garnishment order. The individual contested a decision made by the supervisory authority for debt collection and bankruptcy, asserting issues with the calculation of the garnishment rate and the agency's requirement for receipts for reimbursement of certain expenses. However, the supervisory authority did not address complaints concerning a different debt collection agency due to lack of local jurisdiction and found that the individual failed to adequately substantiate claims against the initial agency. The court ultimately decided not to proceed with the complaint as it lacked sufficient grounds and detail as required under the relevant legal framework.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal against Lien Order Calculation Dismissed for Insufficient Substantiation: The individual contested a decision made by the supervisory authority for debt collection and bankruptcy, asserting issues with the calculation of the garnishment rate and the agency's requirement for receipts for reimbursement of certain expenses. However, the supervisory authority did not address complaints concerning a different debt collection agency due to lack of local jurisdiction and found that the individual failed to adequately substantiate claims against the initial agency. The court ultimately decided not to proceed with the complaint as it lacked sufficient grounds and detail as required under the relevant legal framework.

Schlagwörter

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Vollstreckungsentscheid Kostenberechnung Auslegung von Urteilen betreibungsrechtliches Existenzminimum sachliche Unzuständigkeit mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the necessary substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_247/2012

Urteil vom 27. März 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand

Pfändungsvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. März 2012 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. März 2012 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes A.________ abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, auf die Beschwerdevorbringen gegen das Betreibungsamt B.________ sei mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, sodann rüge der Beschwerdeführer die Höhe der Pfändungsquote, führe jedoch nicht konkret aus, was an der Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes A.________ mangelhaft sein soll, schliesslich sei nicht zu beanstanden, dass dieses Betreibungsamt die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, der nicht regelmässig anfallenden Behandlungs- und Medikamentenkosten sowie der (vom Beschwerdeführer nicht regelmässig beglichenen) Krankenkassenprämien nur gegen Vorweisung von Quittungen zurückerstatte,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu schildern, die von der Aufsichtsbehörde widerlegten Einwendungen zu wiederholen und eigene Berechnungen anzustellen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Urteil vom 14. März 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann