Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance in Debt Collection Matter
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint submitted to the Federal Tribunal concerning a decision made by the Zurich Cantonal Court regarding a debt collection matter. The plaintiff failed to pay a required fee within a specified non-extendable deadline despite being reminded and warned about the consequences of non-payment. Additionally, the plaintiff submitted a request for reconsideration of a previous decision to deny legal aid, which was also rejected as it did not present any new arguments. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the complaint and imposed court costs on the plaintiff for what was deemed a misuse of process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 79 Abs. 2 SchKG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance in Debt Collection Matter: The plaintiff failed to pay a required fee within a specified non-extendable deadline despite being reminded and warned about the consequences of non-payment. Additionally, the plaintiff submitted a request for reconsideration of a previous decision to deny legal aid, which was also rejected as it did not present any new arguments. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the complaint and imposed court costs on the plaintiff for what was deemed a misuse of process.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this procedural provision because the required cost deposit was not paid.
This provision was cited as the basis for the non-admission of the appeal due to failure to pay the cost deposit.
The appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_247/2008/don
Urteil vom 29. Mai 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ Krankenkasse,
Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fristansetzung nach Art. 79 Abs. 2 SchKG ,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 28. März 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 28. März 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 6. Mai 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 22. April 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 10. Mai 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist ein Gesuch um Wiedererwägung der Armenrechtsverfügung vom 6. Mai 2008 gestellt hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte,
dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der (ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten) Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der (einmal mehr missbräuchlich prozessierende: Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ) Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,
erkennt der Präsident:
1. Das Gesuch um Wiedererwägung wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann