Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_245/2026 KI-generiert

Dismissal of querulatory complaint for denial and delay of justice due to manifest inadmissibility and insufficient reasoning

Geschäftsnummer 5A_245/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the complaint for denial and delay of justice against the cantonal supervisory authority and refused the request for free legal aid, leaving the underlying debt collection and supervisory proceedings unaffected. The dispute arose from a debtor's interlocutory complaints regarding alleged delays by a debt collection office and a district court, followed by a federal complaint directed against the cantonal high court's handling of the appeal without demonstrating any unjustified delay by that instance. Pursuant to Articles 75, 94, and 108 paragraph 1 of the Federal Supreme Court Act, the court declined to hear the manifestly inadmissible and insufficiently reasoned, querulatory, and abusive complaint in a simplified procedure and imposed the judicial costs on the unsuccessful complainant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 94 BGG, Art. 94 i.V.m, Art. 75 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Dismissal of querulatory complaint for denial and delay of justice due to manifest inadmissibility and insufficient reasoning: Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (superprovisorischer Pfändungsstopp etc.) wird damit gegenstandslos.

Schlagwörter

KI-generiert
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Pfändung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_245/2026

Urteil vom 18. März 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde,

Obere Vorstadt 38, Postfach, 5001 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Pfändung),

Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde (KBE.2026.15).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erhob am 25. Februar 2026 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Betreibungsamt Menziken (Verfahren BE.2026.9). Mit Verfügung vom 4. März 2026 wies das Bezirksgericht Kulm (Besetzung: Gerichtspräsidentin Rössler) das Begehren um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab und stellte die Beschwerde inkl. Nachtrag dem Betreibungsamt zur Erstattung eines Amtsberichts und Einreichung der Akten zu.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. März 2026 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau (Verfahren KBE.2026.15). Mit Verfügung vom 12. März 2026 forderte das Obergericht (Besetzung: Instruktionsrichter Roth) das Bezirksgericht zur Erstattung eines Amtsberichts und zur Einreichung der Akten auf. Dem Betreibungsamt stellte es die Vernehmlassung frei.

Mit einer auf den 15. März 2026 datierten Eingabe (Postaufgabe 16. März 2026) ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt. Am 17. März 2026 hat er die Eingabe ergänzt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Eingabe vom 15. März 2026 als "Beschwerde wegen Rechtsverweigung und Rechtsverzögerung (Art. 94 BGG) " überschrieben und das Obergericht als Beschwerdegegner bezeichnet. Er hat unter anderem die Verfahrensnummer BE.2026.9 erwähnt. Das Bundesgericht hat insoweit das vorliegende, gegen das Obergericht im Verfahren KBE.2026.15 gerichtete Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsverfahren eröffnet (vgl. im Übrigen Verfahren 4D_39/2026 in Bezug auf das obergerichtliche Verfahren ZSU.2026.79). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen eine angebliche Rechtsverweigerung oder -verzögerung unterer Instanzen (Bezirksgericht, Betreibungsämter Menziken und Reinach) oder deren Verfügungen wendet, ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig (Art. 94 i.V.m. Art. 75 BGG).

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb das Obergericht im Verfahren KBE.2026.15 das Recht verweigert oder verzögert haben soll. Den Ausstand von Bezirksrichterin Rössler und der Oberrichter Holliger und Richli hat er im bezirks- bzw. obergerichtlichen Verfahren zu verlangen. Ebenso wenig ist die von ihm verlangte Entschädigung und die angerufene Staatshaftung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (superprovisorischer Pfändungsstopp etc.) wird damit gegenstandslos.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Kulm und dem Betreibungsamt Menziken mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg