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5A_245/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Appeal Against Non-Appealable Danger Notification from KESB

Geschäftsnummer 5A_245/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Appeal Against Non-Appealable Danger Notification from KESB The Federal Supreme Court dismissed a complaint against a cantonal court's refusal to hear an appeal regarding an alleged "danger notification" (Gefährdungsmeldung) received by the Child and Adult Protection Authority (KESB). The complainant had contested the veracity of the notification communicated to her by a KESB employee, but the cantonal court had ruled that the complaint lacked an appealable object. The Federal Supreme Court confirmed that, according to Art. 450 para. 1 of the Swiss Civil Code, only formal decisions (Entscheide) of the KESB can be challenged; since the danger notification itself is merely an informal communication of facts by a third party (Art. 443 para. 1 SCC) and not a decision initiating a formal procedure, the complainant failed to address the reasoning of the lower court, resulting in the federal appeal being deemed insufficiently reasoned and inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 450 Abs. 1 ZGB, Art. 443 Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Appeal Against Non-Appealable Danger Notification from KESB: The complainant had contested the veracity of the notification communicated to her by a KESB employee, but the cantonal court had ruled that the complaint lacked an appealable object. The Federal Supreme Court confirmed that, according to Art. 450 para. 1 of the Swiss Civil Code, only formal decisions (Entscheide) of the KESB can be challenged; since the danger notification itself is merely an informal communication of facts by a third party (Art. 443 para. 1 SCC) and not a decision initiating a formal procedure, the complainant failed to address the reasoning of the lower court, resulting in the federal appeal being deemed insufficiently reasoned and inadmissible.

Schlagwörter

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Gefährdungsmeldung (Erwachsenenschutz) Eröffnung des Entscheids Kündigungsschutz Erwachsenenschutz Parteianhörung Zivilprozessordnung Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the decision not to enter into the merits of the appeal due to insufficient substantiation, decided in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_245/2025

Urteil vom 4. April 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Appenzell Ausserrhoden,

Gutenberg Zentrum, Kasernenstrasse 4, 9100 Herisau.

Gegenstand

Gefährdungsmeldung (Erwachsenenschutz),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 27. März 2025 (O2K 25 7).

Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 24. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen die KESB Appenzell Ausserrhoden Beschwerde mit dem Anliegen, sie habe einen Anruf eines Mitarbeiters der KESB erhalten und es sei ihr mitgeteilt worden, dass eine sie betreffende Gefährdungsmeldung eingegangen sei. Diese Meldung sei unzutreffend.

Mangels eines tauglichen Anfechtungsobjektes trat das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Verfügung vom 27. März 2025 auf die Beschwerde nicht ein.

Mit Eingabe vom 31. März 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem Anliegen, sie sei von der KESB nicht gut behandelt worden und das Obergericht habe auf ihre Beschwerde einzutreten.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid betreffend eine Gefährdungsmeldung (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und

Art. 75 Abs. 1 BGG

).

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (

BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4).

3. Das Obergericht hat seinen Nichteintretensentscheid damit begründet, dass gemäss

Art. 450 Abs. 1 ZGB

nur Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde der Beschwerde unterliegen und eine Gefährdungsmeldung nicht angefochten werden kann.

4. Mit dieser Entscheidbegründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in sachgerichteter Weise auseinander. Sie beklagt sich weitschweifig darüber, dass die Gefährdungsmeldung unberechtigt sei und sie von der KESB nicht gut behandelt werde. Dies geht an der obergerichtlichen Entscheidbegründung vorbei. Gemäss

Art. 443 Abs. 1 ZGB

kann jedermann der KESB vor oder während eines hängigen Verfahrens rechtserhebliche Tatsachen mitteilen, welche die Hilfsbedürftigkeit einer Person betreffen. Die KESB ist von Amtes wegen zur Prüfung solcher Meldungen verpflichtet, muss aber in der Folge nicht zwingend ein formelles Verfahren eröffnen. Bei der Gefährdungsmeldung geht es mithin um eine informelle Meldung einer Drittpartei und nicht um einen Entscheid der KESB. Nur gegen einen solchen steht, wie das Obergericht zutreffend festgehalten hat, nach

Art. 450 Abs. 1 ZGB

der Rechtsweg offen.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

6. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli