Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_245/2020 KI-generiert

Appeal Against Closure of Procedural File Following Withdrawal of Complaint Regarding Compulsory Placement Upheld.

Geschäftsnummer 5A_245/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual was subject to a welfare-driven placement by the Child and Adult Protection Authority of Lucerne, which involved being transferred to a specific clinic. The individual initially contested this decision with a complaint filed on February 21, 2020, but later withdrew the complaint on March 14, 2020. As a result, the Lucerne Cantonal Court declared the complaint procedure moot on March 18, 2020. Dissatisfied with this resolution, the individual submitted a new complaint to the Swiss Federal Tribunal on March 31, 2020, challenging the court's dismissal of the initial complaint procedure, though the specific grounds for this recent complaint were unclear.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Closure of Procedural File Following Withdrawal of Complaint Regarding Compulsory Placement Upheld: The individual initially contested this decision with a complaint filed on February 21, 2020, but later withdrew the complaint on March 14, 2020. As a result, the Lucerne Cantonal Court declared the complaint procedure moot on March 18, 2020. Dissatisfied with this resolution, the individual submitted a new complaint to the Swiss Federal Tribunal on March 31, 2020, challenging the court's dismissal of the initial complaint procedure, though the specific grounds for this recent complaint were unclear.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung, Verlegung in eine andere Einrichtung prozessleitende Verfügungen Rückzug des Rechtsbegehrens anfechtbarer Zwischenentscheid Kindesunterbringung Normenkontrolle verwaltungsrechtlicher Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter on the appeal in simplified proceedings because the appeal was obviously insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of court costs given the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_245/2020

Urteil vom 2. April 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Luzern.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung, Verlegung in eine andere Einrichtung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 18. März 2020 (3H 20 12).

Sachverhalt:

A.________ ist fürsorgerisch untergebracht. Gegen den Entscheid der KESB Luzern vom 10. Februar 2020, mit welchem die Unterbringung bestätigt und A.________ in die Klinik U.________ verlegt wurde, reichte er am 21. Februar 2020 eine Beschwerde ein, welche er mit Eingabe vom 14. März 2020 wieder zurückzog. Aufgrund der Rückzugserklärung schrieb das Kantonsgericht Luzern das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 18. März 2020 als gegenstandslos ab.

Gegen diese Verfügung hat A.________ am 28. März 2020 (Postaufgabe 31. März 2020) beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Die Eingabe ist klar mit "Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. März" überschrieben. Trotzdem geht aus der Eingabe nicht eindeutig hervor, inwiefern konkret im Zusammenhang mit der Abschreibungsverfügung ein Beschwerdewillen vorhanden ist. Der Beschwerdeführer scheint sich sinngemäss gegen die Verlegung in die Klinik U.________ wenden zu wollen, indem er festhält, die Angestellten würden ihm dort Raucherwaren und das Natel stehlen und er schlafe schlecht, weshalb er die Einweisung in eine offene Abteilung beantrage und auch die Verlegung in ein anderes Wohnheim begrüsse.

Anfechtungsobjekt ist jedoch eine Abschreibungsverfügung zufolge des Beschwerderückzuges. Nur diese Frage kann Gegenstand der Beschwerde bilden. Die Verfügung gründet auf § 47 Abs. 1 EGZGB/LU i.V.m. § 109 VRG/LU. Der Beschwerdeführer müsste kurz darlegen, inwiefern das Kantonsgericht Luzern mit der angefochtenen Verfügung gegen Recht verstossen haben soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Hierzu finden sich keine Ausführungen.

2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli