Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_245/2011 KI-generiert

Supervisory Authority Fee Appeal Timeliness and Substantive Review Refusal

Geschäftsnummer 5A_245/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual filed a complaint regarding a decision made by a higher cantonal court concerning fees associated with the delivery of a payment order. The individual disputed the court's finding that their appeal was submitted late, which was based on the delivery date of the initial decision. The higher court ruled that the appeal period had expired and that the individual had failed to adequately argue against the court's reasoning in their complaint. Consequently, the individual did not meet the necessary legal requirements for a valid appeal, leading to the court not considering the complaint further.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Supervisory Authority Fee Appeal Timeliness and Substantive Review Refusal: The individual disputed the court's finding that their appeal was submitted late, which was based on the delivery date of the initial decision. The higher court ruled that the appeal period had expired and that the individual had failed to adequately argue against the court's reasoning in their complaint. Consequently, the individual did not meet the necessary legal requirements for a valid appeal, leading to the court not considering the complaint further.

Schlagwörter

KI-generiert
Aufsichtsgebühren Gebührenzahlung Kontrollfrist Vollstreckungsentscheid Begründung in der Sache Zulässige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_245/2011

Urteil vom 4. April 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand

Gebühren,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Gebührenauferlegung für die Zustellung eines Zahlungsbefehls über Fr. 290.40 an den Vorgesetzten am Arbeitsort des Beschwerdeführers) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht in seiner Hauptbegründung erwog, der vorinstanzliche Entscheid sei dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2010 zugestellt worden, die 10-tägige Rekursfrist ( Art. 18 Abs. 1 SchKG ) sei daher am 28. Dezember 2010 abgelaufen und der erst am 17. Januar 2011 bei der Post aufgegebene Rekurs verspätet, die Fristen für die Beschwerde und die Weiterziehung nach Art. 17 ff. SchKG seien abschliessend durch Bundesrecht geregelt, die Gerichtsferienregelung gemäss kantonalem Recht ( § 140 GVG /ZH) finde keine Anwendung, die Rekursfrist habe daher nicht stillgestanden und die Vorinstanz sei auch nicht verpflichtet gewesen, in der Rechtsmittelbelehrung gemäss der erwähnten, jedoch nicht anwendbaren kantonalen Vorschrift auf die Nichtgeltung der Gerichtsferien hinzuweisen, ein unverschuldetes Hindernis an der rechtzeitigen Rekurseinreichung liege nicht vor,

dass das Obergericht in seiner Eventualbegründung erwog, selbst bei rechtzeitiger Einreichung wäre der Rekurs unbehelflich, weil sich der Beschwerdeführer in seiner Rekursschrift auf eine kurze appellatorische Kritik ohne jede Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz beschränke, weshalb den stichhaltigen vorinstanzlichen Erwägungen beizupflichten gewesen wäre,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen eine Rechts- oder Verfassungsverletzung darzutun ist, ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die Eventualbegründung des Obergerichts eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Eventualbegründung aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 14. März 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die obergerichtliche Hauptbegründung auf ihre Recht- und Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann