Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_245/2008 KI-generiert

Guardianship Challenge Dismissed Due to Insufficient Federal Appeal Justification

Geschäftsnummer 5A_245/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision made by the Zurich Cantonal Court regarding a guardianship arrangement under Swiss civil law. The complainant challenged the continuation of this guardianship, asserting that the guardian had breached their duties and that their personal appearance was always well-maintained. However, the appellate court found that the complainant did not provide sufficient evidence to support their claims and that the original decision had appropriately addressed the matter. As a result, the complaint was determined to be inadmissible for not meeting the necessary legal standards for a valid appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 392 Ziff. 1 ZGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Guardianship Challenge Dismissed Due to Insufficient Federal Appeal Justification: The complainant challenged the continuation of this guardianship, asserting that the guardian had breached their duties and that their personal appearance was always well-maintained. However, the appellate court found that the complainant did not provide sufficient evidence to support their claims and that the original decision had appropriately addressed the matter. As a result, the complaint was determined to be inadmissible for not meeting the necessary legal standards for a valid appeal.

Schlagwörter

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Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB Vormundschaft Vormund Pflichtverletzung substantiierte Begründung Beschwerdelegitimation ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible, and the President decided not to enter a judgment based on this procedural rule for obviously inadmissible appeals.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Rule applied in the dispositive to decide that no court costs shall be levied.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_245/2008/bnm

Urteil vom 21. April 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich, Abteilung 5, Postfach 8225, 8036 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB ,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. April 2008.

Nach Einsicht

in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. April 2008, mit dem ein Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB abgewiesen worden ist,

in die Beschwerde vom 16. April 2008,

in Erwägung,

dass das Obergericht ausführlich begründet hat, weshalb seiner Ansicht nach die angefochtene Beistandschaft weiter bestehen soll und sich im Übrigen auch gefragt hat, inwiefern nicht eine Vormundschaft ins Auge zu fassen wäre,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe lediglich auf JAHWEH verweist, der Beiständin eine Pflichtverletzung vorwirft und behauptet, ihre Erscheinung sei stets korrekt gepflegt und sauber gewesen, während das Obergericht etwas anderes festgestellt hat,

dass in der Beschwerde anzugeben ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) und auch Verfassungsrügen vorzutragen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 IV 287 E. 1.4),

dass ferner in der Beschwerde anzugeben ist, inwiefern der Sachverhalt des angefochtenen Entscheids willkürlich festgestellt worden ist ( Art. 9 BV ; BGE 133 II 249 E. 1.2.2) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen Begründungsanforderungen nicht entspricht, zumal sie nicht auf die Erwägungen eingeht, sondern einfach behauptet, sie sei stets gepflegt, während der angefochtene Entscheid das Gegenteil feststellt,

dass die behauptete Pflichtverletzung der Beiständin nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens war,

dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch den Präsidenten der Abteilung darauf nicht einzutreten ist,

dass keine Kosten zu erheben sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2008

Im N amen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden