Construction Company v. Client (Provisional Debt Enforcement)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between two companies over an unpaid construction-related debt. The complaining party had executed construction work for the defendant company, resulting in outstanding payments amounting to CHF 95,120.25. Both parties had agreed in a contract signed on April 27, 2021, that the defendant would pay CHF 85,000 by May 14, 2021. Based on this agreement, the Cantonal Court of Appenzell Ausserrhoden granted a provisional debt enforcement order for CHF 85,000 plus interest against the defendant on November 8, 2021. The defendant's appeal against this decision was rejected by the Appellate Court on February 24, 2022, prompting the defendant to further contest the decision before the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Construction Company v. Client (Provisional Debt Enforcement): The complaining party had executed construction work for the defendant company, resulting in outstanding payments amounting to CHF 95,120.25. Both parties had agreed in a contract signed on April 27, 2021, that the defendant would pay CHF 85,000 by May 14, 2021. Based on this agreement, the Cantonal Court of Appenzell Ausserrhoden granted a provisional debt enforcement order for CHF 85,000 plus interest against the defendant on November 8, 2021. The defendant's appeal against this decision was rejected by the Appellate Court on February 24, 2022, prompting the defendant to further contest the decision before the Swiss Federal Tribunal.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was dismissed by non-admission in the simplified procedure based on this article.
The costs of the federal court procedure are imposed on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_244/2022
Urteil vom 13. April 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Nirmala Maya Dias,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 24. Februar 2022 (ERZ 22 1).
Sachverhalt:
Die rubrizierte Beschwerdegegnerin führte im Auftrag der Beschwerdeführerin Bauarbeiten aus. Für Werklohnausstände von Fr. 95'120.25 unterzeichneten die Parteien am 27. April 2021 eine Vereinbarung, in welcher sich die Beschwerdeführerin verpflichtete, bis zum 14. Mai 2021 einen Betrag von Fr. 85'000.-- zu bezahlen.
Gestützt auf diese Vereinbarung erteilte das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 8. November 2021 in der gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibung für Fr. 85'000.-- nebst Zins provisorische Rechtsöffnung.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 24. Februar 2022 ab.
Mit Eingabe vom 4. April 2022 gelangt die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem Begehren um Aberkennung des angefochtenen Urteils.
Erwägungen:
1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 140 III 264 E. 2.3; 141 IV 249 E. 1.3.1).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2. Das Obergericht hat befunden, dass sich die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung auf die als Schuldanerkennung für Fr. 85'000.-- geltende Vereinbarung stütze und die beiden Einwände erst im Beschwerdeverfahren erhoben worden und somit unzulässig seien ( Art. 326 Abs. 1 ZPO ), im Übrigen aber ohnehin nicht verfangen würden. So sei das erste Vorbringen, es habe die mündliche Abmachung bestanden, dass die Parteien nicht gerichtlich vorgehen, sondern bei Streitigkeiten ein Mediationsverfahren einleiten würden, von der Beschwerdegegnerin bestritten und die Beschwerdeführerin könne nicht glaubhaft machen, dass eine solche Abrede bestanden habe. Das zweite Vorbringen, gemäss Architekturvertrag sei der Bauherr verantwortlich gewesen zur direkten Zahlung der Handwerker, gehe an der Sache vorbei, weil die Beschwerdeführerin sich im Anschluss gegenüber der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Regelung der Ausstände zur Zahlung von Fr. 85'000.-- verpflichtet habe und sie nicht glaubhaft mache, dass eine frühere Vereinbarung mit einer anderen Vertragspartei etwas an der Gültigkeit der später von ihr unterzeichneten Schuldanerkennung ändern würde.
Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, sondern sie wiederholt einfach ihre unbelegten Behauptungen, es habe die mündliche Abmachung bestanden, dass die Parteien nicht gerichtlich vorgehen, sondern sich bei Streitigkeiten in einem Mediationsverfahren auseinandersetzen würden, und dass der Bauherr sich zur direkten Zahlung verpflichtet habe, weshalb die Beschwerdegegnerin die gegenseitige Vertrauensbasis missbrauche und die Vereinbarung gegen Treu und Glauben als Schulanerkennung einsetze.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden mitgeteilt.
Lausanne, 13. April 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli