Appeal Against Refusal to Hear Challenge Regarding Realization Request Notification Dismissed for Lack of Federal Legal Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a social insurance institution regarding a notification of a realization demand. The individual had previously appealed to a higher court after the lower supervisory authority rejected the appeal due to a lack of a permissible object of appeal. The higher court dismissed the individual's complaint, stating that the appeal focused on disciplinary measures against officials rather than challenging the previous decision itself, which fell under the jurisdiction of the lower authority. Consequently, the individual failed to adequately argue how the higher court's decision violated legal or constitutional standards, leading to the rejection of the appeal and the denial of legal aid based on the merits of the complaint. The individual was also ordered to pay court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 14 SchKG, Art. 22 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Refusal to Hear Challenge Regarding Realization Request Notification Dismissed for Lack of Federal Legal Justification: The individual had previously appealed to a higher court after the lower supervisory authority rejected the appeal due to a lack of a permissible object of appeal. The higher court dismissed the individual's complaint, stating that the appeal focused on disciplinary measures against officials rather than challenging the previous decision itself, which fell under the jurisdiction of the lower authority. Consequently, the individual failed to adequately argue how the higher court's decision violated legal or constitutional standards, leading to the rejection of the appeal and the denial of legal aid based on the merits of the complaint. The individual was also ordered to pay court costs.
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KI-generiertUsed to state that the appeal would not be entertained because it lacked sufficient reasoning.
Used to dismiss the request for free legal aid because the appeal was hopeless.
Used to order the appellant to bear the costs of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_244/2011
Urteil vom 4. April 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt A.________.
Gegenstand
Mitteilung des Verwertungsbegehrens.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil und den Beschluss vom 28. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil und den Beschluss vom 28. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten - mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts - auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Mitteilung eines Verwertungsbegehrens der Beschwerdegegnerin) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, in ihrer Beschwerde richte sich die Beschwerdeführerin nicht gegen den vorinstanzlichen Entscheid, sondern beantrage sinngemäss disziplinarische Massnahmen nach Art. 14 SchKG gegen Beamte oder Angestellte des Betreibungsamtes A.________, hiefür wäre jedoch erstinstanzlich nicht das Obergericht als obere Aufsichtsbehörde, sondern die untere Aufsichtsbehörde zuständig, nachdem jedoch die Beschwerdeführerin parallel zur Beschwerde Strafanzeige erhoben und ein Hilfegesuch an die Ombudsfrau gerichtet habe, könne eine Überweisung der Beschwerde an die zuständige untere Aufsichtsbehörde unterbleiben, schliesslich bestehe auf Grund der Akten kein Anlass, von Amtes wegen in das Verfahren einzugreifen ( Art. 22 SchKG ),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, auf der Beschwerde gegen einen Betreibungsbeamten zu beharren,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil und der Beschluss vom 28. März 2011 des Obergerichts rechts- oder verfassungswidrig sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. April 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann