Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_243/2010 KI-generiert

Appeal Against Involuntary Psychiatric Commitment Under Swiss Civil Code

Geschäftsnummer 5A_243/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal concerning a compulsory psychiatric admission of an individual suffering from a mental illness, who posed a risk of self-harm. The appeal was filed against the decision of a regional court that confirmed the individual's hospitalization, concluding that inpatient treatment was necessary to prevent self-endangerment and to manage the potential burden on others due to the individual's condition. Medical and police reports supported the ruling, indicating acute self-harm risks based on the individual's mental state. The individual challenged the decision but failed to sufficiently substantiate claims against the established findings regarding their mental health and need for treatment.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appeal Against Involuntary Psychiatric Commitment Under Swiss Civil Code: The appeal was filed against the decision of a regional court that confirmed the individual's hospitalization, concluding that inpatient treatment was necessary to prevent self-endangerment and to manage the potential burden on others due to the individual's condition. Medical and police reports supported the ruling, indicating acute self-harm risks based on the individual's mental state. The individual challenged the decision but failed to sufficiently substantiate claims against the established findings regarding their mental health and need for treatment.

Schlagwörter

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psychiatrische Behandlung fürsorgerische Unterbringung Zivilurteil ärztlicher Bericht Zwangsmedikation Geistige Gesundheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Cited in the dispositive to indicate that the Federal Tribunal's decision is rendered in the simplified procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_243/2010

Urteil vom 12. April 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen) vom 26. März 2010.

Nach Einsicht:

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 26. März 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 19. März 2010 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in das Psychiatriezentrum A.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die Frist der Massnahme am 29. April 2010 ablaufe,

In Erwägung:

dass das Obergericht - nach Anhörung des Beschwerdeführers und unter Verweis auf ärztliche sowie polizeiliche Berichte - erwog, der an einer ... Krankheit leidende Beschwerdeführer müsse stationär behandelt werden, weil er andernfalls sich selbst gefährden und sein Umfeld erheblich überfordern würde,

dass in den ärztlichen und polizeilichen Berichten festgestellt worden war angesichts der klar aufgehobenen Urteilsfähigkeit, der immer wieder geäusserten Todessehnsucht und der unberechenbar auftretenden ... Einbrüche sei von einer akuten Selbstgefährdung auszugehen,

dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar die vom Obergericht festgestellte Selbstgefährdung bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Rügen erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat,

dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung des Beschwerdeführers in das Psychiatriezentrum A.________ bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, zumal beim Entscheid auch die Belastung zu berücksichtigen ist, welche der Beschwerdeführer für die Umgebung bedeutet ( Art. 397a Abs. 2 ZGB ),

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Obergerichts verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Z.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann