Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_242/2017 KI-generiert

Appeal on Denial of Legal Aid on Grounds of Formal Defects

Geschäftsnummer 5A_242/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the petitioner sought to have his marriage declared invalid due to alleged fraudulent misrepresentation of personal circumstances, or alternatively, requested an immediate divorce citing serious reasons that made continuation of the marriage intolerable. The court of first instance denied his application for free legal aid on January 10, 2017, deeming the petition baseless. The petitioner appealed this decision, but the St. Gallen Cantonal Court upheld the initial ruling on March 21, 2017, confirming the lack of prospects for success in his claims.

Legislator-Regeste

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Art. 107 Ziff. 3 ZGB, Art. 105 Ziff. 4 ZGB, Art. 114 ZGB, Art. 115 ZGB, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 Satz; Appeal on Denial of Legal Aid on Grounds of Formal Defects: The court of first instance denied his application for free legal aid on January 10, 2017, deeming the petition baseless. The petitioner appealed this decision, but the St. Gallen Cantonal Court upheld the initial ruling on March 21, 2017, confirming the lack of prospects for success in his claims.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege (Eheungültigkeit, Ehescheidung) Nichtigerklärung unentgeltliche Rechtspflege Scheinehe Scheidungsgrund formeller Mangel Einspruch gegen die Eheschliessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The main procedural basis for refusing to deal with the appeal because it did not meet formal requirements was cited.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_242/2017

Urteil vom 13. Oktober 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Herrmann,

Gerichtsschreiber Leu.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kreisgericht Wil, Einzelrichter,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Eheungültigkeit, Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 21. März 2017 (FE.2017.1-EZE2 / ZV.2017.28-EZE2).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer ist seit 1. Dezember 2015 mit einer Frau aus Kamerun verheiratet. Am 12. Dezember 2016 beantragte er dem Kreisgericht Wil (Erstinstanz), die Ehe sei wegen arglistiger Täuschung über persönliche Eigenschaften nach Art. 107 Ziff. 3 ZGB ungültig zu erklären, eventualiter wegen Missbrauchs zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen ( Art. 105 Ziff. 4 ZGB ). Subeventualiter beantragte er, die Ehe sei ohne Einhaltung der zweijährigen Trennungsfrist ( Art. 114 ZGB ) sofort zu scheiden, weil ihm die Fortsetzung aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar sei ( Art. 115 ZGB ). Für das Eingeklagte verlangte er die unentgeltliche Rechtspflege, die ihm die Erstinstanz am 10. Januar 2017 wegen Aussichtslosigkeit verweigerte. Mit Entscheid vom 21. März 2017 wies das Kantonsgericht St. Gallen (Vorinstanz) seine dagegen erhobene Beschwerde ab, unter Bestätigung der Aussichtslosigkeit.

2.

2.1. Die Beschwerde muss die Begehren und deren Begründung enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Wo das Bundesgericht - wie hier - in der Sache selber urteilen kann, hat der Beschwerdeführer wegen der reformatorischen Natur der Beschwerde ( Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG ) einen materiellen Antrag zu stellen ( BGE 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1), das heisst anzugeben, welche Punkte des Entscheids er anficht und welche Abänderungen er beantragt (Urteil 5A_510/2016 vom 31. August 2017 E. 1.3). Der Antrag muss im Falle der Gutheissung zum Urteil in der Sache erhoben werden können (Urteil 4A_110/2017 vom 27. Juli 2017 E. 1.3 Abs. 1). Auf die Beschwerde, der ein materieller Antrag fehlt, ist nicht einzutreten ( BGE 134 III 235 E. 2; 133 III 489 E. 3; Urteil 4D_99/2014 vom 30. März 2015 E. 1 und 2), ohne vorgängige Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 133 III 489 E. 3.3; Urteil 4A_357/2008 vom 28. November 2008 E. 1.1).

2.2. Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Sie enthält zahlreiche Rügen, aber kein Begehren und nichts in der Begründung, das als solches verstanden werden könnte. Die Praxis, wonach Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen sind ( BGE 139 III 24 nicht publ. E. 1.2 Abs. 2; BGE 137 III 617 E. 6.2; Urteil 5A_188/2017 vom 8. August 2017 E. 2.1 [zur Berufung]), findet hier keine Anwendung. Diese Auslegung setzt ein gestelltes Rechtsbegehren voraus. Fehlt ein Rechtsbegehren, so gibt es auch nichts auszulegen (vgl. zum Widerklagebegehren: Urteil 5A_618/2015 vom 2. März 2016 E. 6.5 a.E.).

3. Im Übrigen wäre die Beschwerde nicht ausreichend begründet ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer stützt sich auf eine eigene Sachverhaltsdarstellung, die teilweise neu ist und von den vorinstanzlichen Feststellungen abweicht, ohne deren Willkür zu begründen (Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.3). Ferner legt er nicht ausreichend dar, weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen, bei denen die Kritik ansetzen müsste ( BGE 134 II 244 E. 2.1), rechtsfehlerhaft sein sollen ( BGE 140 III 86 E. 2 und 140 III 115 E. 2).

4. Aus den dargelegten Gründen ist im Verfahren nach Art. 109 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Leu