Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_242/2016 KI-generiert

Debtor Challenges Payment Order Delivery and Costs After Unsuccessful Attempts; Supreme Court Dismisses Appeal for Inadmissibility and Abusive Litigation

Geschäftsnummer 5A_242/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the delivery of a payment order and associated costs after multiple unsuccessful delivery attempts. The plaintiff challenged the ruling of a higher court which had dismissed his grievances against the lower supervisory authority’s decision to deliver the payment order at the official location. The higher court found no issues with the incurred costs or the delivery method and ruled that substantive objections against the payment claim could not be reviewed in this procedure. The complainant's allegations of fraud and improper certification were deemed unfounded, and the court noted that his appeal lacked sufficient legal justification. Additionally, it was determined that the complainant had previously engaged in abusive litigation practices, leading to the dismissal of his appeal and the imposition of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG; Debtor Challenges Payment Order Delivery and Costs After Unsuccessful Attempts; Supreme Court Dismisses Appeal for Inadmissibility and Abusive Litigation: The plaintiff challenged the ruling of a higher court which had dismissed his grievances against the lower supervisory authority’s decision to deliver the payment order at the official location. The higher court found no issues with the incurred costs or the delivery method and ruled that substantive objections against the payment claim could not be reviewed in this procedure. The complainant's allegations of fraud and improper certification were deemed unfounded, and the court noted that his appeal lacked sufficient legal justification. Additionally, it was determined that the complainant had previously engaged in abusive litigation practices, leading to the dismissal of his appeal and the imposition of court costs.

Schlagwörter

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Zahlungsauftrag Zulassung der Zwangsvollstreckung nachträglicher Rechtsvorschlag versuchter Betrug Lohnpfändung Zuständigkeit für Verbrauchersachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Basis for non-admittance of the appeal due to lack of proper substantiation and abuse of process.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Basis for rejecting the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for imposing court costs on the appellant as the unsuccessful party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_242/2016

Urteil vom 4. April 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt U.________.

Gegenstand

Zustellung eines Zahlungsbefehls, Kosten,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 7. März 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 7. März 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die - nach vier erfolglosen Zustellversuchen - im Amtslokal erfolgte Übergabe eines Zahlungsbefehls an den Beschwerdeführer) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die für die Ausstellung des Zahlungsbefehls angefallenen Kosten seien ebenso wenig zu beanstanden wie die Zustellkosten, die Art der Zustellung und die Anzahl der Zustellversuche, der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf des Betruges und der Falschbeurkundung erweise sich als unbegründet, die materiellen Einwendungen gegen die Betreibungsforderung dürften im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht geprüft werden, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nachgekommen, ungeachtet des Untersuchungsgrundsatzes habe sie zu Recht keine Frist zur Beschwerdeergänzung angesetzt, eine solche sei nach Ablauf der Beschwerdefrist auch im obergerichtlichen Verfahren ausgeschlossen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei als gegenstandslos abzuschreiben,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Beschlusses und Urteils vom 7. März 2016 hinausgehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 7. März 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein sollen,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG ohne Parteiverhandlung nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG die unentgeltliche Rechtspflege (samt Rechtsverbeiständung) nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1BGG),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass mit dem Beschwerdeentscheid die übrigen Verfahrensanträge des Beschwerdeführers gegenstandslos werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann