Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_242/2014 KI-generiert

Divorce Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance with Custody Rulings

Geschäftsnummer 5A_242/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a complaint regarding an earlier divorce ruling made by a cantonal court that rejected their appeal concerning the allocation of parental custody, child support, and property rights. The cantonal court concluded that the complainant did not adequately substantiate their claims for joint custody of their children or provide sufficient reasoning for the appeal regarding the division of property. The court also noted that both parties had waived spousal support and that no substantial claim for amending child support had been raised. Ultimately, the complainant's appeal to the higher court was deemed insufficiently justified, leading to the decision not to consider the appeal further.

Legislator-Regeste

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Art. 308 Abs. 2 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Divorce Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance with Custody Rulings: The cantonal court concluded that the complainant did not adequately substantiate their claims for joint custody of their children or provide sufficient reasoning for the appeal regarding the division of property. The court also noted that both parties had waived spousal support and that no substantial claim for amending child support had been raised. Ultimately, the complainant's appeal to the higher court was deemed insufficiently justified, leading to the decision not to consider the appeal further.

Schlagwörter

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Scheidungsurteil Prozessvoraussetzung Kindesunterhalt Vormundschaft Widerstand gegen die Scheidung Ehetrennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked the requisite substantiation (insufficient reasoning).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (appellant) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_242/2014

Urteil vom 25. März 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Hans W. Stössel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 7. Februar 2014 des Kantonsgerichts des Kantons Luzern (2. Abteilung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 7. Februar 2014 des Kantonsgerichts des Kantons Luzern, das eine Berufung des Beschwerdeführers gegen ein erstinstanzliches Scheidungsurteil abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht im Wesentlichen erwog, der Beschwerdeführer stelle weder zum Güterrecht noch zum Vorsorgeausgleich konkrete Berufungsanträge, auch fehle es diesbezüglich an einer hinreichenden Begründung, insoweit sei auf die Berufung von Vornherein nicht einzutreten, für seinen Antrag auf Gewährung des gemeinsamen Sorgerechts über die 3 Kinder könne sich der Beschwerdeführer nicht auf das erst am 1. Juli 2014 in Kraft tretende neue Recht berufen, die vorinstanzliche Zuteilung der elterlichen Sorge an die Beschwerdegegnerin sei (unter Aufrechterhaltung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB ) zu bestätigen, weil die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe nicht geeignet seien, eine Kindeswohlgefährdung glaubhaft zu machen oder zu beweisen, ebenso wenig bestehe ein Anlass für eine Korrektur der (vor Kantonsgericht nicht angefochtenen) Besuchsrechtsregelung von Amtes wegen,

dass das Kantonsgericht weiter erwog, auf Ehegattenunterhalt hätten beide Parteien verzichtet, hinsichtlich des Kinderunterhalts stelle der Beschwerdeführer keinen Antrag und ein solcher könne auch nicht aus der Berufungsbegründung abgeleitet werden, auch in diesem Punkt sei auf die Berufung nicht einzutreten, ein Begehren auf Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge müsste ohnehin abgewiesen werden, weil der Beschwerdegegnerin keine volle Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid teilweise auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- bzw. Verfassungsverletzung darzutun ist ( BGE 133 IV 119 E. 6),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, Zeugeneinvernahmen und andere Beweismassnahmen zu fordern, die vom Kantonsgericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen und sowohl dem Kantonsgericht wie auch der Beschwerdegegnerin zahlreiche Verfehlungen vorzuwerfen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Kantonsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen Urteil vom 7. Februar 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Prozessvertreterin der Kinder (A.________) und dem Kantonsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann