Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Debt Enforcement Appraisal Fee Due to Procedural Inadmissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual challenged a decision from the Appeals Court regarding the provision of an advance payment for a second property appraisal. The individual had submitted the appeal after the Appeals Court rejected a request for free legal assistance and mandated that an advance for the appraisal be paid, which the individual subsequently did. However, the appeal was deemed inadmissible because it was filed after the specified deadline, and the Appeals Court found that there was no substantial challenge to the original fee determination. As a result, the individual's appeal was rejected, and they were responsible for the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Debt Enforcement Appraisal Fee Due to Procedural Inadmissibility: The individual had submitted the appeal after the Appeals Court rejected a request for free legal assistance and mandated that an advance for the appraisal be paid, which the individual subsequently did. However, the appeal was deemed inadmissible because it was filed after the specified deadline, and the Appeals Court found that there was no substantial challenge to the original fee determination. As a result, the individual's appeal was rejected, and they were responsible for the court costs.
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KI-generiertThe appeal was dismissed under the simplified procedure because it was manifestly inadmissible.
The appellant was ordered to pay the judicial costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_242/2010
Urteil vom 17. Mai 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen,
Beschwerdegegner
Betreibungsamt Y.________.
Gegenstand
Kostenvorschuss für die zweite Liegenschaftsschätzung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, vom 12. März 2010.
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin hat beim Bundesgericht mit Eingabe vom 30. März 2010 den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, vom 12. März 2010 betreffend Leistung des Kostenvorschusses für die zweite Schätzung der Liegenschaft abgefochten. Nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und nach Zustellung der Verfügung betreffend Leistung des Kostenvorschusses hat sie den Kostenvorschuss geleistet und ihre ursprüngliche Eingabe mit einer weiteren vom 10. Mai 2010 ergänzt.
2. Der abgefochtene Entscheid vom 12. März 2010 ist der Beschwerdeführerin am 20. März 2010 zugestellt worden, womit die zehntägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) aufgrund der Gerichtsferien ( Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG ) am Mittwoch, 14. April 2010, abgelaufen ist. Die Eingabe vom 10. Mai 2010 ist damit verspätet und unzulässig.
3.
3.1 In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).
3.2 Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten und hat hauptsächlich erwogen, es habe bereits in seinem Entscheid vom 30. Dezember 2009 festgestellt, dass die Höhe des am 13. November 2009 für die zweite Schätzung der Liegenschaft erhobenen Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-- nicht zu beanstanden sei; es habe deshalb die dagegen gerichtete Beschwerde vom 1. Dezember 2009 abgewiesen, jedoch das Betreibungsamt angewiesen, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses erneut anzusetzen. Dieser Aufforderung sei das Betreibungsamt in seiner Verfügung vom 4. Februar 2010 nachgekommen, ohne dabei aber die Höhe des Vorschusses in Wiedererwägung zu ziehen. Gegenstand der Verfügung vom 4. Februar 2010 sei daher einzig, bis zu welchem Zeitpunkt der betragsmässig bereits feststehende Vorschuss zu bezahlen sei. Die Beschwerdeführerin habe die Verfügung mit Bezug auf die Fristansetzung nicht angefochten.
3.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser den Entscheid tragenden Haupterwägung nicht auseinander und sagt nicht, inwiefern das Obergericht damit Bundesrecht verletzt hat. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin nicht einzutreten.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Zbinden