Appeal Regarding Debt Collection Seizure Announcement Dismissed for Insufficient Compliance with Federal Law Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint against a decision made by a cantonal superior court regarding a notice of attachment issued by a local enforcement office in the context of a debt collection proceeding for a small amount. The higher court dismissed the individual's appeal on the grounds that he did not adequately address the considerations of the previous authority's decision, leading to a lack of substantial justification for his claim. As a result, the Federal Tribunal concluded that the complaint did not meet the necessary legal requirements for consideration and decided not to act on it, imposing the court costs on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Debt Collection Seizure Announcement Dismissed for Insufficient Compliance with Federal Law Requirements: The higher court dismissed the individual's appeal on the grounds that he did not adequately address the considerations of the previous authority's decision, leading to a lack of substantial justification for his claim. As a result, the Federal Tribunal concluded that the complaint did not meet the necessary legal requirements for consideration and decided not to act on it, imposing the court costs on the individual.
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KI-generiertApplied to dismiss the appeal because it lacked the required reasoned submission.
Applied to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_241/2016
Urteil vom 14. April 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, handelnd durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Dielsdorf-Nord.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 22. März 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 22. März 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändungsankündigung durch das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord in einer Betreibung gegen den Beschwerdeführer für Fr. 750.--) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer setze sich in seiner Beschwerde an das Obergericht nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, im Übrigen sei der Beschwerdeführer selbst (und nicht ein Verein) Partei im Betreibungsverfahren und im angefochtenen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 22. März 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die in Aussicht gestellten weiteren Eingaben und Unterlagen abzuwarten sind,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Dielsdorf-Nord und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann