Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_241/2008 KI-generiert

Spousal Support Calculation and Litigation Costs in Swiss Divorce Appeal

Geschäftsnummer 5A_241/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a marital dispute where the wife filed for protective measures regarding alimony and sought substantial monthly support payments from her husband, alongside a request for legal cost advances. The husband contested, proposing a significantly lower alimony amount. After lower court rulings, which determined various amounts of alimony for different periods and denied the wife's request for legal cost assistance, the wife appealed. Her appeal contested the methodologies used in calculating alimony, the allocation of financial resources, and the denial of prosecution cost advances. Ultimately, her arguments were found insufficient, and the original rulings regarding alimony and costs were upheld.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Spousal Support Calculation and Litigation Costs in Swiss Divorce Appeal: The husband contested, proposing a significantly lower alimony amount. After lower court rulings, which determined various amounts of alimony for different periods and denied the wife's request for legal cost assistance, the wife appealed. Her appeal contested the methodologies used in calculating alimony, the allocation of financial resources, and the denial of prosecution cost advances. Ultimately, her arguments were found insufficient, and the original rulings regarding alimony and costs were upheld.

Schlagwörter

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Eheschutz/Präliminarien Einkommensanrechnung vorsorgliche Massnahmen bei Scheidung Vorschlag Kostenvorschuss lebensprägende Ehe Kostenberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed, leading to the imposition of court costs on the appellant.

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«…3/2007, E. 3.1). Es sollte sich allerdings zur angewandten Methode äussern und sie begründen (BGer 5C.271/2005, E. 9.5; 5A_241/2008, E. 2). Ein allgemeiner Schwellenwert, bei dessen Überschreitung es von der pauschalen zur konkreten Bemessung wechseln…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_241/2008/bnm

Urteil vom 16. Juli 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien

X.________ (Ehefrau),

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,

gegen

Y.________ (Ehemann),

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Stephani,

Gegenstand

Eheschutz/Präliminarien,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 25. Februar 2008.

Sachverhalt:

A. Mit Eheschutzgesuch vom 26. Januar 2007 verlangte die Ehefrau u.a. monatliche Unterhaltsbeiträge ab Februar 2006 von Fr. 16'000.-- und ab August 2007 von Fr. 14'600.-- sowie einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 25'000.--. Der Ehemann stellte das Begehren, es seien Unterhaltsbeiträge von maximal Fr. 6'500.-- festzusetzen.

Mit Urteil vom 20. Juni 2007 bestimmte der Gerichtspräsident 3 von A.________ Unterhaltsbeiträge von Fr. 6'440.-- ab Februar 2006, Fr. 4'720.-- ab Juni 2006, Fr. 6'015.-- ab November 2006, Fr. 6'505.-- ab Januar 2007 und Fr. 7'185.-- ab Juli 2007. Das Prozesskostenvorschussbegehren wurde abgewiesen und die Kosten wurden hälftig geteilt.

Das Obergericht des Kantons Aargau bestimmte mit Urteil vom 25. Februar 2008 Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'748.-- ab Februar 2006, Fr. 3'288.-- ab Juni 2006, Fr. 5'988.-- ab November 2006, Fr. 8'210.-- ab Januar 2007 und Fr. 6'115.-- ab Juli 2007. Das Begehren um Prozesskostenvorschuss wurde abgewiesen und die oberinstanzlichen Gerichtskosten zu drei Vierteln der Ehefrau, zu einem Viertel dem Ehemann auferlegt. Sodann wurde sie verpflichtet, dem Ehemann die Hälfte der Parteikosten zu bezahlen, die mit Ergänzungsurteil vom 27. März 2008 auf Fr. 2'157.40 bestimmt wurden.

B. Gegen das oberinstanzliche Urteil und Ergänzungsurteil hat die Ehefrau am 15. April 2008 Beschwerde in Zivilsachen und eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht mit den Begehren um deren Aufhebung und um Gutheissung der seinerzeitigen Beschwerdeanträge, d.h. um Bestimmung der Unterhaltsbeiträge auf Fr. 10'109.-- ab Februar 2006, Fr. 8'881.-- ab Juni 2006, Fr. 9'806.-- ab November 2006, Fr. 10'623.-- ab Januar 2007 und Fr. 12'297.-- ab Juli 2007. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Eheschutzentscheid ist kantonal letztinstanzlich ( Art. 75 Abs. 1 BGG ). Es handelt sich um einen Endentscheid in Zivilsachen ( Art. 72 Abs. 1 und Art. 90 BGG ; BGE 133 III 393 E. 4 S. 395 f.). Streitig sind ausschliesslich vermögensrechtliche Belange in einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Betrag ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Beschwerde erweist sich somit als zulässig, womit die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde von vornherein nicht greifen kann.

Eheschutzentscheide betreffen vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG , weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.). Zur Anwendung gelangt deshalb das strenge Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), wie es für die frühere staatsrechtliche Beschwerde gegolten hat ( BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt ( BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 ; 130 I 258 E. 1.3 S. 262).

Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet ( BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Diese Grundsätze gelten insbesondere auch für die Rüge, es seien offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden ( Art. 97 Abs. 1 BGG ), weil "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (Botschaft, BBl 2001 IV 4338; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398).

Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde mithin, soweit die Ehefrau den Sachverhalt und die Rechtslage ohne konkrete Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid aus eigener Sicht schildert. Die übrigen Vorbringen werden im jeweiligen Sachzusammenhang erörtert.

2. Die Ehefrau wirft dem Obergericht zunächst vor, in willkürlicher Weise eine falsche Methodik angewandt zu haben, indem dieses nicht die beidseitigen Existenzminima berechnet und den Überschuss hälftig geteilt habe, sondern vom tatsächlich gelebten Standard ausgegangen sei und überdies den Überschuss zu 20% der gemeinsamen Tochter Z.________ zugeschlagen habe.

Das Gesetz schreibt dem Sachrichter keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vor ( BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414 unten). Dieser geniesst im Rahmen des grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung ( Art. 4 ZGB ; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141) denn auch relativ weitreichende Freiheiten in der Gewichtung der relevanten Kriterien. Immerhin muss er sich gegebenenfalls zur angewandten Methode äussern und diese begründen (Entscheid 5C.271/2005, E. 9.5).

Dass das Obergericht seine Methodik begründet hat, anerkennt auch die Ehefrau; sie kritisiert diese vielmehr in der Sache. Es hält allerdings ohne weiteres vor dem Willkürverbot stand, wenn das Obergericht von den effektiven Verhältnissen ausgegangen ist, hat doch ein Ehepartner nach der Trennung nicht auf mehr Mittel Anspruch, als während des Zusammenlebens tatsächlich verwendet worden sind. Dass die angewandte Methode gerade bei überaus günstigen Verhältnissen nicht verfehlt ist, räumt die Ehefrau im Übrigen selbst ein (Beschwerde, S. 9 oben).

3. Die Ehefrau sieht einen Verstoss gegen das Willkürverbot darin, dass das Obergericht für die Amortisation der Liegenschaft auf den Durchschnitt der Jahre 2002 bis 2004 abgestellt und einen Amortisationsbetrag von Fr. 5'516.-- pro Monat als Sparquote anerkannt und ausgeschieden hat. Sie macht geltend, die Amortisation sei fast nur im Jahr 2004 erfolgt.

Das Obergericht hat begründet, weshalb es für die finanziellen Verhältnisse auf die Durchschnittswerte der letzten drei Jahre des Zusammenlebens abstelle, nämlich wegen des schwankenden Einkommens des Ehemannes. Damit setzt sich die Ehefrau nicht auseinander, weshalb ihre Willkürrüge unsubstanziiert bleibt. Ohnehin dürfte sie mit der Durchschnittsbetrachtung besser fahren; hätte das Obergericht entsprechend dem Begehren der Ehefrau (angefochtenes Urteil, S. 13 Mitte) allein auf das Jahr 2004 abgestellt, so wären der als Amortisation anzuerkennende Betrag noch weit höher und die verfügbaren Mittel entsprechend tiefer ausgefallen.

Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Behauptung, die Amortisation sei mit Schwarzgeld erfolgt, das richtigerweise zum deklarierten Einkommen hinzuzuzählen wäre: Das Obergericht hat keine dahingehenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen, weshalb die Behauptung neu und damit unzulässig ist ( Art. 99 Abs. 1 BGG ); im Übrigen zeigt die Ehefrau auch nicht auf, dass und inwiefern die betreffende Behauptung bereits vor Obergericht ausdrücklich erhoben und offensichtlich übersehen worden wäre ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).

4. Die Ehefrau rügt sodann als willkürlich, dass ihr nur 40 statt 50 % des Überschusses zugewiesen worden ist.

Das Obergericht hat erwogen, während der Jahre 2002 bis 2004, auf die nach der verwendeten Methode abgestellt werde, habe die Tochter Z.________ im gemeinsamen Haushalt gelebt, und es sei davon auszugehen, dass diese in die gehobene Lebenshaltung miteinbezogen gewesen sei, weshalb vom Überschuss eine Quote von 20% für Z.________ auszuscheiden und die verbleibenden 80% gleichmässig auf die Ehegatten aufzuteilen sei.

Mit dieser Begründung setzt sich die Ehefrau nicht im Einzelnen auseinander, weshalb ihre Willkürrüge unsubstanziiert bleibt. Sie macht insbesondere nicht geltend, die mit dem Ende der Unterstützungspflicht frei gewordenen Mittel wären sofort und vollumfänglich für den gemeinsamen Unterhalt der Ehegatten verbraucht und der eheliche Standard entsprechend aufgestockt worden, weshalb ihr Vorbringen, jedenfalls nach der Volljährigkeit von Z.________ hätte für diese keine Quote mehr ausgeschieden werden dürfen, an der Sache bzw. an der Methodik des Obergerichts vorbeigeht.

5. Die Ehefrau hält die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für willkürlich. Sie sei inzwischen 48 Jahre alt und in den letzten Jahren des ehelichen Zusammenlebens nicht erwerbstätig gewesen, sondern habe einzig ab Juni 2006 bis Juni 2007 Arbeitslosengeld bezogen. Mithin habe es zu ihrem gewohnten Lebensstandard gehört, nicht arbeiten zu müssen. Insbesondere sei es angesichts der finanziellen Verhältnisse erniedrigend, dass ihr eine Tätigkeit als Serviceangestellte oder ähnlich zugemutet werde.

Mit diesen Ausführungen übergeht die Ehefrau die obergerichtlichen Erwägungen, dass sie auch in den Jahren 1995 bis 1997 teilzeitig in einer Boutique tätig gewesen ist und dass sie sich in den Jahren 2001 bis 2004 zur Mediengestalterin hat ausbilden lassen. Abgesehen davon, dass die Willkürrüge unsubstanziiert bleibt, weil sich die Ehefrau mit den erwähnten obergerichtlichen Erwägungen nicht kritisch auseinandersetzt, überzeugen sie auch von der Sache her nicht: Einerseits hat sie mit ihrer Ausbildung und dem anschliessenden Bezug von Arbeitslosengeldern dokumentiert, dass sie nach der Phase der Kindererziehung eben wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, womit das Vorbringen, es gehöre zu ihrem Lebensstandard, nicht zu arbeiten, ins Leere stösst; andererseits hat sie ungeachtet der gehobenen Verhältnisse während mehrerer Jahre als Verkäuferin in einer Boutique gearbeitet, womit der Behauptung, es würden ihr "erniedrigende Arbeiten" zugemutet, der Boden entzogen ist.

Insgesamt ergibt sich, dass die Willkürrüge unbegründet ist, soweit überhaupt auf sie einzutreten wäre.

6. Im Sinn eines Eventualstandpunktes betreffend Anrechnung eines hypothetischen Einkommens hält die Ehefrau fest, als willkürlich erweise sich jedenfalls die zur Arbeitsaufnahme gewährte Übergangsfrist von nur vier Monaten ab dem erstinstanzlichen Urteil, zumal diese bei der Zustellung des oberinstanzlichen Urteils bereits abgelaufen gewesen sei.

In der Tat muss es den Parteien möglich sein, sich auf die neue Situation einzustellen und den Prozess der Stellensuche - der Vorbereitungshandlungen, das Verfassen von Bewerbungsschreiben, Vorstellungsgespräche und oftmals auch Absagen umfasst - realistischerweise durchlaufen zu können. Daher sind vernünftige Übergangsfristen zu gewähren und ist insbesondere auch auf die tatsächliche Situation Rücksicht zu nehmen. Tendenziell sind umso längere Übergangsfristen einzuräumen, je besser die finanziellen Verhältnisse sind, weil es diesfalls nicht um das nackte Überleben geht und der ökonomische Druck zu sofortiger Generierung von Einnahmen kleiner ist.

Im vorliegenden Fall sprechen sowohl die tatsächliche Situation (die Ehefrau steht in einem fortgeschrittenen Lebensalter, sie war während der Ehe eher marginal erwerbstätig, ihr wird ein Arbeitserwerb in einem anderen Tätigkeitsbereich als dem von ihr erlernten erwartet, sie hat sich effektiv noch gar nicht auf die Stellensuche begeben) als auch die überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit des Ehemannes für eine grosszügige Lösung. Auf der anderen Seite darf sich aber der anspruchsberechtigte Teil - jedenfalls im Rechtsmittelverfahren und nachdem seine Position vom erstinstanzlichen Richter nicht geschützt worden ist - auch nicht einfach auf ein ihm genehmes Urteil verlassen. Vielmehr ist er, soweit ihn grundsätzlich die Pflicht zur Erreichung der wirtschaftlichen Selbständigkeit trifft, gehalten, die notwendigen Schritte einzuleiten. Dazu kommt, dass die Ehefrau angesichts der vom Obergericht verwendeten Unterhaltsberechnungsmethode wenigstens ansatzweise hätte substanziieren müssen, inwiefern sie für die Zeit, ab welcher ihr ein eigenes hypothetisches Einkommen angerechnet wird, mit dem zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'115.-- nicht in der Lage ist, den gemeinsam gelebten Standard zu finanzieren.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die gewährte Übergangsfrist als nicht geradezu willkürlich.

7. Mit Bezug auf die Abweisung ihres Begehrens um Prozesskostenvorschuss macht die Ehefrau geltend, bei einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'115.-- und einem erweiterten Bedarf von Fr. 5'217.50 pro Monat verbleibe ihr ein Überschuss von bloss Fr. 897.50, womit sie die angefallenen Kosten nicht decken könne.

Das Obergericht ist von einem Existenzminimum von Fr. 2'990.-- zuzüglich eines Zuschlages von 25% auf dem Grundbetrag ausgegangen. Mit der Nennung einer anderen Bedarfszahl stellt die Ehefrau eine abweichende Sachbehauptung auf, wie sie für eine substanziierte Willkürrüge unzureichend ist, wäre doch detailliert aufzuzeigen, inwiefern die obergerichtliche Feststellung an einem offensichtlichen Mangel leidet und (auch im Ergebnis) unhaltbar ist. Wird (der folglich willkürfrei festgestellte) Bedarf in Relation zu den während und nach dem Verfahren verfügbaren Mitteln (Unterhaltsbeiträge und Arbeitslosengelder) zwischen rund Fr. 6'000.-- und 8'000.-- gesetzt, ist die Abweisung des Prozesskostenvorschussbegehrens offensichtlich nicht willkürlich.

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind somit der Ehefrau aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Möckli