Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_240/2013 KI-generiert

Creditor's Appeal on Debtor's Capacity to be Sued Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_240/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the process capacity of a debtor as a prerequisite for the opening of bankruptcy proceedings. The lower court had previously dismissed a complaint related to this issue, determining that a guardianship had been established for the debtor, rendering the request for clarification of process capacity unnecessary. The debtor then filed a complaint with the Federal Tribunal, which raised procedural concerns regarding the representation and documentation submitted. Ultimately, the court decided not to address the complaint on the merits, stating that the matter was no longer relevant. Additionally, there were no court costs or damages awarded in this case.

Legislator-Regeste

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Art. 392 Ziff. 1 aZGB, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Creditor's Appeal on Debtor's Capacity to be Sued Dismissed for Procedural Defects: The lower court had previously dismissed a complaint related to this issue, determining that a guardianship had been established for the debtor, rendering the request for clarification of process capacity unnecessary. The debtor then filed a complaint with the Federal Tribunal, which raised procedural concerns regarding the representation and documentation submitted. Ultimately, the court decided not to address the complaint on the merits, stating that the matter was no longer relevant. Additionally, there were no court costs or damages awarded in this case.

Schlagwörter

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Konkursverfahren materielle Mängel verfahrensrechtliche Fragen Rechtsvorschlag beschränkte Handlungsfähigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to justify the non-admission (non-entrée en matière) of the appeal due to failure to meet procedural requirements.

Art. 64 LTF

Cited in relation to the rejection of the request for legal aid regarding representation.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited implicitly by the disposition ordering that no court costs are to be levied (though Art. 66 is generally for costs, the ruling here states 'Keine Gerichtskosten erhoben', which is the operative part regarding costs, often linked to waiver under Art. 66/68).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_240/2013

Urteil vom 2. Mai 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Abklärung bzw. Nachweis der Prozessfähigkeit des Schuldners als Voraussetzung für die Konkurseröffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 4. März 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die (als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben gegen das Urteil vom 4. März 2013 des Zürcher Obergerichts, das eine Beschwerde des Beschwerdegegners (gegen die konkursrichterliche Aufforderung zur Abklärung bzw. zum Nachweis der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der vom Beschwerdegegner anbegehrten Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer) ohne Kostenfolge abgeschrieben hat,

in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung),

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, nachdem zwischenzeitlich (mit rechtskräftigen Entscheiden des Obergerichts sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.________) für den Beschwerdeführer eine Beistandschaft (Art. 392 Ziff. 1 aZGB) errichtet und ein Beistand ernannt worden sei, erweise sich die (mit Beschwerde angefochtene) Aufforderung des Beschwerdegegners (zur Abklärung und zum Nachweis der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers) als überflüssig, das Interesse des Beschwerdegegners an der Beurteilung der Rechtmässigkeit dieser Aufforderung sei daher nachträglich weggefallen und das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben,

dass der als Vertreter des Beschwerdeführers handelnde lic. iur. Y.________ mit bundesgerichtlicher Verfügung vom 18. April 2013 aufgefordert worden ist, innerhalb der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen entweder seine Eigenschaft als Anwalt im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BGG nachzuweisen oder aber den Beschwerdeführer die beiden beigelegten Beschwerdekopien eigenhändig unterzeichnen zu lassen und die unterzeichneten Dokumente dem Bundesgericht innerhalb der Frist zu retournieren, ansonst die Beschwerde unbeachtet bleibe ( Art. 42 Abs. 5 BGG ),

dass zwar der Beschwerdeführer dem Bundesgericht als Antwort ein von ihm selbst unterzeichnetes Begleitschreiben übermittelt hat, worin dem Gericht mitgeteilt wird, dass der Vertreter kein patentierter Anwalt sei,

dass jedoch der Beschwerdeführer die beiden (dem Begleitschreiben) beigelegten Beschwerdekopien nicht unterzeichnet hat,

dass die Beschwerde damit androhungsgemäss unbeachtet zu bleiben hat ( Art. 42 Abs. 5 BGG ), weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil einerseits die vom Beschwerdeführer kritisierte Verbeiständung und die Frage der Prozessfähigkeit nicht Gegenstand des (im vorliegenden Verfahren allein anfechtbaren) obergerichtlichen Urteils vom 4. März 2013 (betreffend Abschreibung der gegenstandslos gewordenen Beschwerde des Beschwerdegegners) bilden und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können und weil anderseits nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch die erwähnte Verfahrensabschreibung überhaupt beschwert ist ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege insoweit gegenstandslos wird,

dass lic. iur. Y.________, der nicht Anwalt im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BGG ist, dem Beschwerdeführer nicht als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das bundesgerichtliche Verfahren beigeordnet werden kann,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Soweit nicht gegenstandslos, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsvertretung) abgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann