Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_240/2012 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Revised Salary Attachment Order Sustained

Geschäftsnummer 5A_240/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a decision made by the supervisory authority for debt collection and bankruptcy in the canton of Solothurn, which rejected the appellant's complaint concerning a wage garnishment order. The authority had determined the appellant's essential living needs and established a minimum income threshold, taking into account expenses such as rent and health insurance. The appellant contested this determination, arguing that it did not adequately consider the expenses of his children and that the wage garnishment was unjust. However, the court found that the appeal lacked proper justification as it did not sufficiently address the authority's reasoning or demonstrate any legal or constitutional violations, leading to the decision not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Revised Salary Attachment Order Sustained: The authority had determined the appellant's essential living needs and established a minimum income threshold, taking into account expenses such as rent and health insurance. The appellant contested this determination, arguing that it did not adequately consider the expenses of his children and that the wage garnishment was unjust. However, the court found that the appeal lacked proper justification as it did not sufficiently address the authority's reasoning or demonstrate any legal or constitutional violations, leading to the decision not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Herabsetzung des Gehalts Rechtsvorschlag Revision Arrestbewilligung Mindesteinkommen Grundgehalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible because it lacked the required reasoning pursuant to this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed (not entered into).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_240/2012

Urteil vom 26. März 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand

Pfändungsvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. März 2012 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons

Solothurn.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. März 2012 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine revidierte, dessen Notbedarf auf monatlich Fr. 3'210.-- festsetzende und das diesen Betrag übersteigende Nettoeinkommen des Beschwerdeführers pfändende Lohnpfändungsverfügung abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist,

in das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, die materielle Begründetheit der Betreibungsforderung dürfe die Aufsichtsbehörde nicht überprüfen, in der angefochtenen Verfügung seien Fr. 1'700.-- als Grundbetrag und Fr. 200.-- als Miete eingesetzt worden, dies seien keine von den Söhnen des Beschwerdeführers zu übernehmende Auslagen, die Berücksichtigung einzig der Krankenkassenbeiträge des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sei nicht zu beanstanden, weil die Söhne die Krankenkassenprämien aus den Renten und dem Arbeitserwerb selbst bezahlen könnten, allenfalls hätten sie Anspruch auf Prämienverbilligung, schliesslich habe das Betreibungsamt die laufenden Steuern im Notbedarf berücksichtigt,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die von der Aufsichtsbehörde widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, zumal neue Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfaren ohnehin ausgeschlossen sind ( Art. 99 BGG ),

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Urteil vom 21. März 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Olten-Gösgen und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann