Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_240/2007 KI-generiert

Appeal Not Entertained Due to Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_240/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning a bankruptcy warning issued against a company, which appealed to the Federal Tribunal following a decision made by the Zurich Cantonal Court. The appeal was dismissed due to the failure of the company to pay a required advance fee within the stipulated deadline, leading to the rejection of its complaint on procedural grounds. Consequently, the company was also ordered to cover the court costs associated with the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Not Entertained Due to Failure to Pay Cost Advance: The appeal was dismissed due to the failure of the company to pay a required advance fee within the stipulated deadline, leading to the rejection of its complaint on procedural grounds. Consequently, the company was also ordered to cover the court costs associated with the proceedings.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsbefehl gesetzliche Verfahrensfrist nachträglicher Rechtsvorschlag mangelnder Solvenznachweis Unterhaltsausstände

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision concerning the failure to pay the required cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

This provision was cited as the basis for the decision not to enter into the merits of the appeal due to non-payment of the cost deposit after a final deadline.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was applied to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_240/2007/bnm

Urteil vom 9. Juli 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________ AG, p.A. Fürsprecher Miroslav Paták,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen), Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Konkursandrohung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 28. April 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 28. April 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 11. Juni 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 22. Mai 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 13. Juni 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Zürich, der Y.________ AG und dem Betreibungsamt A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: