Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_24/2025 KI-generiert

Provisional Seizure of Claims via Notification to Third-Party Debtors and Reviewability of Pre-Execution Asset Freezes

Geschäftsnummer 5A_24/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Provisional Seizure of Claims via Notification to Third-Party Debtors and Reviewability of Pre-Execution Asset Freezes The case concerns preliminary cautionary measures—specifically, the notification to third-party debtors (banks) of the anticipated seizure of the debtor's claims, which acted as an asset freeze on bank accounts prior to formal execution. The bank accounts were frozen via a notice titled "Notification of the seizure of a claim" sent by the debt enforcement office. The debtor appealed this action, arguing lack of urgency given her ownership of mortgagable real estate, the lawfulness of the measure because a seizure warrant was later executed, lack of debt enforcement number on the notification, non-designation of her as a party in the office's dispositions, and the use of a facsimile signature. The Federal Supreme Court dismissed the appeal without entering into the merits because the measure was a provisional measure pursuant to Art. 98 SCC, meaning only the violation of constitutional rights could be invoked, and the appellant failed to meet the strict requirement of Art. 106 para. 2 SCC to precisely argue and substantiate how the lower court's decision violated specific constitutional rights.

Legislator-Regeste

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Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Provisional Seizure of Claims via Notification to Third-Party Debtors and Reviewability of Pre-Execution Asset Freezes: The bank accounts were frozen via a notice titled "Notification of the seizure of a claim" sent by the debt enforcement office. The debtor appealed this action, arguing lack of urgency given her ownership of mortgagable real estate, the lawfulness of the measure because a seizure warrant was later executed, lack of debt enforcement number on the notification, non-designation of her as a party in the office's dispositions, and the use of a facsimile signature. The Federal Supreme Court dismissed the appeal without entering into the merits because the measure was a provisional measure pursuant to Art. 98 SCC, meaning only the violation of constitutional rights could be invoked, and the appellant failed to meet the strict requirement of Art. 106 para. 2 SCC to precisely argue and substantiate how the lower court's decision violated specific constitutional rights.

Schlagwörter

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Anzeigen an die Drittschuldner Einfrieren von Vermögenswerten Betreibungsforderung Eröffnung des Entscheids Vorläufige Maßnahmen Drittansprache Pfändungsvollzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained (deemed inadmissible) under the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_24/2025

Urteil vom 7. März 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Betreibungsamt Zürich 7,

Witikonerstrasse 15, Postfach, 8032 Zürich,

Kanton Zürich, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Anzeigen an die Drittschuldner,

Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 19. Dezember 2024 (PS240205-O/U).

Erwägungen:

1. Mit einem als "Anzeige von der Pfändung einer Forderung" betitelten Schreiben vom 29. August 2024 zeigte das Betreibungsamt Zürich 7 der Bank B.________ als vorsorgliche, dringliche Sicherungsmassnahme die Pfändung von Forderungen der Beschwerdeführerin an.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. und 16. September 2024, nachdem sie auch von der Anzeige an die Bank C.________ erfahren hatte, Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich. Mit Zirkulationsbeschluss vom 18. September 2024 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Die Eingabe richtet sich zugleich gegen einen weiteren Entscheid des Obergerichts (dazu Verfahren 5A_22/2025). Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Die Beschwerdeführerin ersucht um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis ihre Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung rechtskräftig entschieden sei. Sie erläutert nicht, inwiefern dieses strafrechtliche Verfahren mit dem vorliegenden zusammenhängen soll. Das Gesuch ist abzuweisen.

3. Vorliegend geht es um die Anzeigen von Kontosperren an die Drittschuldner, die als vorsorgliche Sicherungsmassnahmen - entgegen der missverständlichen Bezeichnung - noch vor dem Pfändungsvollzug verfügt wurden, und damit um vorsorgliche Massnahmen im Sinne von

Art. 98 BGG

(

BGE 146 III 303

E. 2.1). Folglich kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von

Art. 106 Abs. 2 BGG

in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (

BGE 133 II 396

E. 3.1;

142 III 364

E. 2.4).

4. Die Beschwerdeführerin bezweifelt, dass ein gültiges Fortsetzungsbegehren mit einem vollstreckbaren Rechtsöffnungsentscheid eingereicht wurde. Zudem macht sie geltend, sie sei Stockwerkeigentümerin, womit das Betreibungsamt jederzeit ihre Liegenschaft vorläufig pfänden könne. Es bestehe demnach keine Gefahr oder Dringlichkeit zur Vorbereitung der Pfändung oder zum Schutz von Gläubigerinteressen. Ausserdem seien die Sicherungsmassnahmen rechtswidrig, da die Pfändung gemäss Pfändungsurkunde vom 8. Oktober 2024 bereits vollzogen worden sei. Auf der Anzeige vom 29. August 2024 sei keine Betreibungsnummer angegeben. Sie (die Beschwerdeführerin) sei auf den Verfügungen des Betreibungsamts nicht als Partei bezeichnet worden, was zur Nichtigkeit führe. Alle Verfügungen des Betreibungsamtes enthielten eine Faksimile-Unterschrift, was bedeute, dass ihr Inhalt von niemandem überprüft werde.

Bei alldem legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Es genügt den Rügeanforderungen nicht, das Urteil floskelhaft als willkürlich oder anderweitig als verfassungswidrig zu bezeichnen oder theoretische Ausführungen zu einzelnen verfassungsmässigen Rechten aneinanderzureihen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg