Debt Enforcement: Failure to Address Procedural Grounds for Appeal Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between two parties, where the Civil District Court of Basel-Landschaft East granted provisional legal enforcement for a debt claim of CHF 35,000 plus interest to one party against the other. The debtor appealed this decision to the Cantonal Court of Basel-Landschaft, but the appeal was dismissed because the debtor failed to pay the required advance court fees. Subsequently, the debtor filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing that he only owed CHF 12,500. However, the debtor did not address the principal reason for the cantonal court's dismissal, which was the failure to pay the advance fee, leading the Federal Tribunal to conclude that the complaint was inadequately substantiated.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debt Enforcement: Failure to Address Procedural Grounds for Appeal Dismissal: The debtor appealed this decision to the Cantonal Court of Basel-Landschaft, but the appeal was dismissed because the debtor failed to pay the required advance court fees. Subsequently, the debtor filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing that he only owed CHF 12,500. However, the debtor did not address the principal reason for the cantonal court's dismissal, which was the failure to pay the advance fee, leading the Federal Tribunal to conclude that the complaint was inadequately substantiated.
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KI-generiertThe appeal was not admitted by the presiding judge in simplified procedure because the appeal lacked sufficient substantiation.
The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_24/2019
Urteil vom 30. Januar 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 13. Dezember 2018 (410 18 332).
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 16. Oktober 2018 erteilte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft provisorische Rechtsöffnung für Fr. 35'000.-- nebst Zins.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. November 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2018 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 8. Januar 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, er schulde dem Beschwerdegegner lediglich noch Fr. 12'500.--. Er geht jedoch mit keinem Wort auf die massgeblichen kantonsgerichtlichen Erwägungen ein, wonach er im kantonalen Beschwerdeverfahren den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat und deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Genau auf diese Erwägungen müsste er jedoch eingehen und vor Bundesgericht aufzeigen, weshalb das Kantonsgericht auf die kantonale Beschwerde hätte eintreten müssen. Da der Beschwerdeführer vor Kantonsgericht den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, hat es sich nicht mit der Frage befasst, ob und in welchem Umfang Rechtsöffnung zu erteilen ist, und auch das Bundesgericht kann sich demnach mit den entsprechenden Einwänden nicht befassen.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg