Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_24/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Appeal Against Enforcement Justification Refusal Dismissed

Geschäftsnummer 5A_24/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint submitted to a higher court regarding the validity of prior rulings related to the granting of definitive legal proceedings against the plaintiff. The plaintiff argued that the first-instance judicial documents were not properly served, as they were returned marked "Not collected," which led to the court deeming them as having been served by legal fiction. The higher court ruled that the plaintiff failed to request a written justification for the decisions within the required timeframe, rendering the earlier rulings final and unappealable. The initial complaint and subsequent proceedings were deemed to lack sufficient justification and were considered an attempt to delay enforcement actions, leading to the dismissal of the complaint and an order for the plaintiff to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Appeal Against Enforcement Justification Refusal Dismissed: The plaintiff argued that the first-instance judicial documents were not properly served, as they were returned marked "Not collected," which led to the court deeming them as having been served by legal fiction. The higher court ruled that the plaintiff failed to request a written justification for the decisions within the required timeframe, rendering the earlier rulings final and unappealable. The initial complaint and subsequent proceedings were deemed to lack sufficient justification and were considered an attempt to delay enforcement actions, leading to the dismissal of the complaint and an order for the plaintiff to bear the court costs.

Schlagwörter

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Zulassung der Zwangsvollstreckung Petitionsrecht Rechtsvorschlag begründeter Entscheid Fiktion Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Applied to declare the appeal inadmissible due to abusive litigation tactics.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied to declare the appeal inadmissible due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_24/2011

Urteil vom 13. Januar 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich und Gemeinde Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 2. November 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss (PN100191/U/hp) vom 2. November 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen erstinstanzliche Verfügungen betreffend die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für insgesamt Fr. 50'153.30 nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers in Anbetracht des Streitwerts als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen worden ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), weil die Verfassungsbeschwerde zufolge ihrer Subsidiarität ausgeschlossen ist,

dass die Beschwerde, soweit sie auch von Z.________ erhoben wird, mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Parteien und der angefochtenen Entscheide in einem separaten Verfahren behandelt wird (5A_23/2011) und das Gesuch um Verfahrensvereinigung abzuweisen ist,

dass sodann das Obergericht im Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 2. November 2010 erwog, die erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfügungen hätten dem Beschwerdeführer trotz zweier Zustellversuche nicht ausgehändigt werden können, sie seien mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert worden, die Verfügungen hätten infolge schuldhafter Zustellungsverhinderung kraft Fiktion spätestens als am 27. August 2010 (d.h. nach unbenütztem Ablauf der zweiten postalischen Abholungsfrist von 7 Tagen) zugestellt zu gelten, innerhalb der 10-tägigen Frist gemäss § 157 und 158 GVG /ZH habe der Beschwerdeführer kein schriftliches Gesuch um Begründung der erstinstanzlichen Verfügungen gestellt, weshalb diese androhungsgemäss in Rechtskraft erwachsen seien und keine gültigen Anfechtungsobjekte für die Nichtigkeitsbeschwerde darstellten, auf dieses Rechtsmittel sei daher nicht einzutreten, die unentgeltliche Rechtspflege könne zufolge Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden, das Gesuch um aufschiebende Wirkung werde durch den Beschwerdeentscheid gegenstandslos,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des ihm gegenüber ergangenen Zirkular-Erledigungsbeschlusses PN100191/U/hp des Obergerichts vom 2. November 2010 eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der erwähnte Zirkular-Erledigungsbeschluss rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren ohne Parteiverhandlung zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid die weiteren Verfahrensanträge des Beschwerdeführers gegenstandslos werden,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann