Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_24/2008 KI-generiert

Creditor Debt Enforcement Appeal Regarding Unofficial Rent Indexation Notification

Geschäftsnummer 5A_24/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute between two parties regarding a debt collection proceeding initiated by one party for an unpaid amount. The party seeking payment filed a request for a definitive legal opening to recover a claim, which was partially granted by a lower court. The opposing party countered by challenging the legal opening and subsequently appealing the lower court's decision. The appellate court dismissed both the initial and counter appeals, leading the first party to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking a further review of the denial for the definitive legal opening related to an adjustment for inflation. The tribunal ultimately found the appeal devoid of substantive justification, leading to a decision not to proceed with it.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Creditor Debt Enforcement Appeal Regarding Unofficial Rent Indexation Notification: The party seeking payment filed a request for a definitive legal opening to recover a claim, which was partially granted by a lower court. The opposing party countered by challenging the legal opening and subsequently appealing the lower court's decision. The appellate court dismissed both the initial and counter appeals, leading the first party to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking a further review of the denial for the definitive legal opening related to an adjustment for inflation. The tribunal ultimately found the appeal devoid of substantive justification, leading to a decision not to proceed with it.

Schlagwörter

KI-generiert
Rechtsöffnung Betreibungsforderung Mietzinserhöhung Vollstreckungsentscheid Schadenregulierung Lebenskosten Zahlungsverzug des Mieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose reduced court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_24/2008/bnm

Urteil vom 27. März 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiber Rapp.

Parteien

X.________ & Co.,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Advokat Roger Compas,

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 13. November 2007.

Sachverhalt:

A. Mit Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2006 betrieb die X.________ & Co. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Y.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) für eine Forderung von Fr. 132'322.-- zuzüglich Zins von 6 % seit 1. Januar 2007 und Kosten. Gegen die Betreibung erhob die Beschwerdegegnerin am 14. Dezember 2006 Rechtsvorschlag.

B. Mit Eingabe vom 7. Mai 2007 verlangte die Beschwerdeführerin in dieser Betreibung beim Bezirksgericht A.________ definitive Rechtsöffnung für eine reduzierte Forderungssumme von Fr. 109'579.30 zuzüglich Zins von 6 % seit 1. Januar 2007 und Kosten. Mit Urteil vom 3. Juli 2007 erteilte das Bezirksgericht für Fr. 6'645.40 zuzüglich Zins von 6 % seit 1. Januar 2007 definitive Rechtsöffnung. Die Zahlungsbefehlskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

C. Mit Eingaben vom 13. Juli/22. August 2007 erhob die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Appellation gegen den Rechtsöffnungsentscheid und verlangte definitive Rechtsöffnung für Teuerung im Betrag von Fr. 71'248.86 zuzüglich MWSt zu Fr. 5'414.91 sowie Verzugszinsen zu Fr. 14'989.34 zuzüglich MWSt zu Fr. 1'139.19, insgesamt somit Fr. 92'792.30, eventualiter die Verurteilung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung dieses Betrags, subeventualiter die erneute Inkraftsetzung des Mietvertrags bzw. des Mietverhältnisses, wie es vor 1. Juli 1997 gültig war. Mit Eingaben vom 19. Juli/24. August 2007 erhob die Beschwerdegegnerin Anschlussappellation und verlangte vollumfängliche Abweisung der definitiven Rechtsöffnung.

Mit Urteil des Kantonsgerichts vom 13. November 2007 wurden Appellation und Anschlussappellation abgewiesen.

D. Die Beschwerdeführerin hat beim Bundesgericht am 9. Januar 2008 Beschwerde eingereicht und sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts sowie die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung beantragt.

Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 132 III 291 E. 1 S. 292; 133 III 489 E. 3 S. 489).

2. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Die Beschwerdeführerin richtet sich gegen die Nichtgewährung der definitiven Rechtsöffnung für die Forderung betreffend die Teuerungsanpassung. Das Kantonsgericht erwog, dass eine Mietzinserhöhung gestützt auf die Teuerungsanpassung eine entsprechende Anzeige auf dem amtlichen Formular voraussetze, auch wenn die Teuerungsklausel in einem gerichtlichen Vergleich enthalten sei.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das amtliche Formular eine genau ausgewiesene Summe der Mietzinserhöhung verlange, der Indexstand jedoch erst nach dem 1. Juli 2002 ermittelt werden könne und es ihr erst auf den nächsten Kündigungstermin möglich wäre, den Teuerungsausgleich geltend zu machen. Weshalb die Vorinstanz das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels zu Unrecht verneint haben soll, geht aus der Beschwerde jedoch nicht hervor.

Die Beschwerde ist somit nicht substanziiert begründet, und es ist demzufolge auf sie nicht einzutreten.

3. Dem Ausgang dieses Verfahrens entsprechend sind der Beschwerdeführerin reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'250.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Rapp