Complainant v. Cantonal Administrative Court (Procedural Stay)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against the periodic review of their aftercare by the Child and Adult Protection Authority (KESB) of Nidwalden, following a welfare placement. Initially, the KESB ordered ambulant aftercare measures on March 13, 2023, and decided to continue these measures on September 5, 2023, after evaluating a psychiatric report dated February 7, 2024. The complainant challenged this continuation at the Nidwalden Administrative Court, but their submission was returned for clarification due to its illegibility and lack of clarity. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 VRG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 450f ZGB, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Cantonal Administrative Court (Procedural Stay): Initially, the KESB ordered ambulant aftercare measures on March 13, 2023, and decided to continue these measures on September 5, 2023, after evaluating a psychiatric report dated February 7, 2024. The complainant challenged this continuation at the Nidwalden Administrative Court, but their submission was returned for clarification due to its illegibility and lack of clarity. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to decide to refrain from entering into the merits of the appeal (non-admission) using the simplified procedure.
Used to decide upon the waiver of court costs.
Cited in the reasoning to establish the admissibility requirement for the appealed interlocutory decision, although the final order itself only refers to the procedural decision to dismiss based on Art. 108 BGG.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_239/2024
Urteil vom 18. April 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6370 Stans.
Gegenstand
Periodische Überprüfung der Nachbetreuung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 3. April 2024
(VA 24 7).
Sachverhalt:
Im Anschluss an eine fürsorgerische Unterbringung ordnete die KESB Nidwalden für die Beschwerdeführerin am 13. März 2023 eine ambulante Nachbetreuung an. Mit Entscheid vom 5. September 2023 ordnete sie eine Weiterführung der ambulanten Massnahmen an.
Nach Eingang des psychiatrischen Berichtes vom 7. Februar 2024 und persönlicher Anhörung ordnete die KESB mit Entscheid vom 27. Februar 2024 die Weiterführung der Nachbetreuung an.
Darauf gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. März 2024 an das Verwaltungsgericht Nidwalden. Zufolge weitgehender Unleserlichkeit, Unverständlichkeit und Weitschweifigkeit wies das Verwaltungsgericht die Eingabe am 3. April 2024 zur Verbesserung zurück.
Mit Eingabe vom 16. April 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Angefochten ist eine Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 3. April 2024, mit welcher eine gegen die Weiterführung ambulanter Massnahmen erhobene Beschwerde gestützt auf Art. 75 VRG/NW zur Verbesserung zurückgewiesen worden ist.
Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3).
Sodann ist zu beachten, dass im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 450f ZGB das Verfahrensrecht weitestgehend kantonal geregelt ist und das Bundesgericht kantonales Recht nicht frei, sondern nur auf Willkür hin überprüfen kann ( BGE 140 III 385 E. 2.3), was substanziierte Willkürrügen voraussetzt, für welche das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG gilt.
2. Die Eingabe an das Bundesgericht ist schwer leserlich und nur ansatzweise verständlich. Klar ersichtlich ist einzig, dass gegen die verwaltungsgerichtliche Verfügung eine Beschwerde erhoben werden soll (vgl. S. 1 unten). Jedoch lassen sich der Eingabe in diesem Zusammenhang weder Ausführungen zu den besonderen Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG entnehmen noch wird explizit oder wenigstens sinngemäss eine Willkürrüge in Bezug auf die Anwendung von Art. 75 VRG/NW oder eine irgendwie geartete andere Verfassungsrüge erhoben.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Nidwalden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mitgeteilt.
Lausanne, 18. April 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli