Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_239/2009 KI-generiert

Appeal Concerning Land Register Block Registration Refusal Dismissed Due to Res Judicata and Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_239/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal concerning the rejection of a land registry application. The applicant had previously appealed to an administrative court against a decision made by a local authority, which dismissed his application based on res judicata, asserting that the claims were identical to those already adjudicated. The administrative court's denial of the complaint and refusal of legal aid were subsequently challenged at the federal level, where the applicant failed to provide a sufficient legal foundation for his grievances, ultimately leading to the dismissal of his appeal on grounds of lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Appeal Concerning Land Register Block Registration Refusal Dismissed Due to Res Judicata and Procedural Defects: The applicant had previously appealed to an administrative court against a decision made by a local authority, which dismissed his application based on res judicata, asserting that the claims were identical to those already adjudicated. The administrative court's denial of the complaint and refusal of legal aid were subsequently challenged at the federal level, where the applicant failed to provide a sufficient legal foundation for his grievances, ultimately leading to the dismissal of his appeal on grounds of lack of merit.

Schlagwörter

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Bodenrecht Rechtskraft unentgeltliche Rechtspflege Forderungsanmeldung Verletzung von Verfahrensrechten Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient reasoning and abusive process.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_239/2009

Urteil vom 7. April 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kreisgrundbuchamt A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Abweisung einer Grundbuchanmeldung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 9. Februar 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (Verwaltungsrechtliche Abteilung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 9. Februar 2009 des Berner Verwaltungsgerichts, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid vom 18. September 2008 der Berner Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (Nichteintreten - zufolge res iudicata - auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung einer Grundbuchanmeldung auf Eintragung einer Grundbuchsperre und auf Übertragung von Grundstücken auf den Beschwerdeführer) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde verweigert hat,

in Erwägung,

dass kein Grund für die vom Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren beantragte Sistierung ersichtlich ist,

dass sodann das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil vom 9. Februar 2009 erwog, die vom Beschwerdeführer gestellten Begehren stützten sich auf den gleichen Sachverhalt und den gleichen Rechtsgrund und hätten somit die gleichen Ansprüche zum Gegenstand, die bereits mit Beschwerdeentscheid der Direktion vom 8. Juni 2007 beurteilt worden seien, weshalb die Direktion zu Recht eine res iudicata angenommen habe und auf die erneute Beschwerde nicht eingetreten sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise mit den entscheidenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Februar 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Vertretung) infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann