Bankruptcy Threat Validity Against LLC for Pension Debt
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a company contesting a bankruptcy threat issued against it. The company's appeal against a decision from the cantonal court, which had dismissed its prior complaint regarding the delivery of the bankruptcy notice, was rejected by the federal tribunal. The cantonal court had stated that, although the claims were based on public law, the creditor was a private foundation and not a public institution, which did not meet the criteria necessary to prevent bankruptcy proceedings. Subsequently, the company's appeal to the federal court failed to adequately demonstrate legal or constitutional violations, leading to the dismissal of its complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 43 Ziff. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Bankruptcy Threat Validity Against LLC for Pension Debt: The company's appeal against a decision from the cantonal court, which had dismissed its prior complaint regarding the delivery of the bankruptcy notice, was rejected by the federal tribunal. The cantonal court had stated that, although the claims were based on public law, the creditor was a private foundation and not a public institution, which did not meet the criteria necessary to prevent bankruptcy proceedings. Subsequently, the company's appeal to the federal court failed to adequately demonstrate legal or constitutional violations, leading to the dismissal of its complaint.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible due to insufficient substantiation.
Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_239/2008/bnm
Urteil vom 8. Mai 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Z.________,
Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Konkursandrohung.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau (als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) vom 10. März 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 10. März 2008 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde betreffend die Zustellung einer Konkursandrohung an die Beschwerdeführerin abgewiesen hat,
in die (das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisende) Verfügung vom 16. April 2006 samt Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- für das bundesgerichtliche Verfahren,
in die Mitteilung der Bundesgerichtskasse, wonach der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden sei,
in Erwägung,
dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss erwog, zwar seien die auf dem BVG beruhenden Betreibungsforderungen öffentlich-rechtliche Leistungen, indessen sei die Gläubigerin (Stiftung Z.________) eine privatrechtliche Stiftung, weshalb es an der zweiten kumulativen Voraussetzung des Art. 43 Ziff. 1 SchKG (für den von der Beschwerdeführerin geforderten Ausschluss der Konkursbetreibung), wonach der Gläubiger öffentlich-rechtlicher Leistungen ausserdem eine öffentlich-rechtliche Institution sein müsse, fehle und der Beschwerdeführerin daher zu Recht der Konkurs angedroht worden sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 10. März 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann