Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_238/2014 KI-generiert

Extension of Compulsory Psychiatric Placement Upheld

Geschäftsnummer 5A_238/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal challenge by an individual against a decision made by a cantonal court regarding the extension of her involuntary hospitalization in a psychiatric clinic. The individual, who has been diagnosed with a mental illness and lacks insight into her condition, was subjected to this hospitalization to ensure her treatment and to prevent potential harm to herself and others. The cantonal court upheld the decision based on medical recommendations, leading to the individual filing a complaint with the Federal Tribunal, which reviewed the case's adequacy and legality.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 426 ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Extension of Compulsory Psychiatric Placement Upheld: The individual, who has been diagnosed with a mental illness and lacks insight into her condition, was subjected to this hospitalization to ensure her treatment and to prevent potential harm to herself and others. The cantonal court upheld the decision based on medical recommendations, leading to the individual filing a complaint with the Federal Tribunal, which reviewed the case's adequacy and legality.

Schlagwörter

KI-generiert
medizinische Zwangsbehandlung Anstaltsaufenthalt psychiatrische Universitätsklinik psychiatrisches Gutachten drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil medizinische Feststellungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 Abs. 3 BGG

The Federal Tribunal referred to the reasoning in the cantonal court's decision based on this article.

Art. 109 BGG

The decision was issued in the simplified procedure according to this article.

Art. 426 Abs. 1 ZGB

The Federal Tribunal confirmed that the retention of the appellant in the psychiatric clinic was compliant with federal law based on this provision regarding protective custody.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_238/2014

Urteil vom 26. März 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Schöbi,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) vom 29. Januar 2014.

Nach Einsicht:

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 29. Januar 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verlängerung der über sie in Anwendung von Art. 426 ZGB angeordneten fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in A.________ abgewiesen hat,

in Erwägung:

dass das Kantonsgericht - auf Grund eines ärztlichen Gutachtens und nach Anhörung der Beschwerdeführerin an ... leidende, bereits mehrmals hospitalisierte Beschwerdeführerin habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil sie andernfalls die Medikation abbrechen und eine akute Selbst- wie auch Fremdgefährdung bestehen würde,

dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),

dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden, für den Verfahrensausgang erheblichen Sachverhaltsrügen erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),

dass auf Grund des vom Kantonsgericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in A.________ bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen einer psychischen Störung, geistigen Behinderung oder schweren Verwahrlosung in einer geeigneten Einrichtung untergebracht und darin zurückbehalten werden darf, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann,

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann,

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Kantonsgerichts verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann