Wife Appeals Husband's Legal Aid Grant in Divorce Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the complainant challenged a ruling from the Appeals Court of Basel-Stadt that granted her husband free legal aid for their divorce proceedings. She sought to overturn this decision and impose costs on her husband. The court considered the husband's financial situation, particularly his debts and the fact that creditors had initiated enforcement actions against him. The court found that free legal aid could be granted even if the applicant's financial distress was self-inflicted, but the complainant failed to adequately argue how the decision violated constitutional rights. Consequently, the court deemed the complaint inadmissible and imposed costs on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Wife Appeals Husband's Legal Aid Grant in Divorce Proceedings: She sought to overturn this decision and impose costs on her husband. The court considered the husband's financial situation, particularly his debts and the fact that creditors had initiated enforcement actions against him. The court found that free legal aid could be granted even if the applicant's financial distress was self-inflicted, but the complainant failed to adequately argue how the decision violated constitutional rights. Consequently, the court deemed the complaint inadmissible and imposed costs on the complainant.
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KI-generiertThe appeal was not entertained in the simplified procedure due to inadmissibility.
The appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_238/2009
Urteil vom 13. Mai 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung),
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 5. März 2009.
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin richtet sich mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. April 2009 gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. März 2009, womit dem Ehemann der Beschwerdeführerin für das Scheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist. Sie verlangt sinngemäss die Aufhebung dises Urteils und die Verurteilung des Ehemannes zu den Kosten.
2. Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Bedürftigkeit des Ehemannes erwogen, im konkreten Fall sei von Bedeutung, dass der Ehemann die Schulden nicht aus freien Stücken nicht tilge, sondern die Gläubiger in der Zwangsvollstreckung Fr. 5'550.-- gepfändet hätten. Der Beschwerdeführer habe insofern keine Dispositionsbefugnis. Die unentgeltliche Rechtspflege sei bei nicht aussichtslosen Verfahren vorbehältlich des Rechtsmissbrauchs auch dann zu gewähren, wenn der Gesuchsteller seine Hablosigkeit selber verschuldet habe. Beim Ehemann stünden Steuerschulden im Vordergrund. Ob es tatsächlich richtig sei, die Gläubiger, deren Forderungen bereits das Pfändungsstadium erreicht hätten, zurückzusetzen, damit das Gemeinwesen das Scheidungsverfahren nicht finanzieren müsse, scheine schon generell, aber besonders im konkreten Fall fraglich, wo der Hauptgläubiger ebenfalls das Gemeinwesen sei.
3. Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Eingabe keinen erkennbaren Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und zeigt insbesondere nicht anhand dieser Erwägungen auf, inwiefern die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Ehemann Bundesrecht, insbesondere Verfassungsrecht, verletzt. Die Begründung der Beschwerde entspricht somit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG bzw. von Art. 106 Abs. 2 BGG ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen) nicht. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin überhaupt zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin nicht einzutreten.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Zbinden