Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_238/2009 KI-generiert

Wife Appeals Husband's Legal Aid Grant in Divorce Proceedings

Geschäftsnummer 5A_238/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant challenged a ruling from the Appeals Court of Basel-Stadt that granted her husband free legal aid for their divorce proceedings. She sought to overturn this decision and impose costs on her husband. The court considered the husband's financial situation, particularly his debts and the fact that creditors had initiated enforcement actions against him. The court found that free legal aid could be granted even if the applicant's financial distress was self-inflicted, but the complainant failed to adequately argue how the decision violated constitutional rights. Consequently, the court deemed the complaint inadmissible and imposed costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Wife Appeals Husband's Legal Aid Grant in Divorce Proceedings: She sought to overturn this decision and impose costs on her husband. The court considered the husband's financial situation, particularly his debts and the fact that creditors had initiated enforcement actions against him. The court found that free legal aid could be granted even if the applicant's financial distress was self-inflicted, but the complainant failed to adequately argue how the decision violated constitutional rights. Consequently, the court deemed the complaint inadmissible and imposed costs on the complainant.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung) Scheidungsverfahren unentgeltliche Rechtspflege Beistandspflicht Rückschlag Abgabenbefreiungen Ehegatte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained in the simplified procedure due to inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_238/2009

Urteil vom 13. Mai 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 5. März 2009.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin richtet sich mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. April 2009 gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. März 2009, womit dem Ehemann der Beschwerdeführerin für das Scheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist. Sie verlangt sinngemäss die Aufhebung dises Urteils und die Verurteilung des Ehemannes zu den Kosten.

2. Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Bedürftigkeit des Ehemannes erwogen, im konkreten Fall sei von Bedeutung, dass der Ehemann die Schulden nicht aus freien Stücken nicht tilge, sondern die Gläubiger in der Zwangsvollstreckung Fr. 5'550.-- gepfändet hätten. Der Beschwerdeführer habe insofern keine Dispositionsbefugnis. Die unentgeltliche Rechtspflege sei bei nicht aussichtslosen Verfahren vorbehältlich des Rechtsmissbrauchs auch dann zu gewähren, wenn der Gesuchsteller seine Hablosigkeit selber verschuldet habe. Beim Ehemann stünden Steuerschulden im Vordergrund. Ob es tatsächlich richtig sei, die Gläubiger, deren Forderungen bereits das Pfändungsstadium erreicht hätten, zurückzusetzen, damit das Gemeinwesen das Scheidungsverfahren nicht finanzieren müsse, scheine schon generell, aber besonders im konkreten Fall fraglich, wo der Hauptgläubiger ebenfalls das Gemeinwesen sei.

3. Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Eingabe keinen erkennbaren Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und zeigt insbesondere nicht anhand dieser Erwägungen auf, inwiefern die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Ehemann Bundesrecht, insbesondere Verfassungsrecht, verletzt. Die Begründung der Beschwerde entspricht somit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG bzw. von Art. 106 Abs. 2 BGG ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen) nicht. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin überhaupt zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin nicht einzutreten.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden