Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_238/2007 KI-generiert

Non-Admission of Appeal Due to Unpaid Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_238/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the upper cantonal court in Zurich regarding the announcement of seizure. The Tribunal required the complainant to pay a cost advance, which was not fulfilled within the stipulated deadline. Consequently, the Tribunal determined that it would not enter into the case due to the failure to comply with procedural requirements, despite also indicating that even if the payment had been made on time, the complaint would not have met the necessary justification standards for consideration. A court fee was imposed on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Non-Admission of Appeal Due to Unpaid Cost Advance: The Tribunal required the complainant to pay a cost advance, which was not fulfilled within the stipulated deadline. Consequently, the Tribunal determined that it would not enter into the case due to the failure to comply with procedural requirements, despite also indicating that even if the payment had been made on time, the complaint would not have met the necessary justification standards for consideration. A court fee was imposed on the complainant.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Gebührenzahlung nachträglicher Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation Überweisung wegen Unzuständigkeit Eintrittsgebühr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the procedural rule under which the appeal was not entertained due to the failure to pay the cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for the decision not to enter into the appeal due to non-payment of the required cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for imposing the court costs on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_238/2007/bnm

Urteil vom 25. Juni 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Gegenstand

Pfändungsankündigung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen),

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 6. Juni 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 22. Mai 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 700.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 8. Juni 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und darauf hingewiesen wird, dass auf die (den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügende) Beschwerde auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Z.________ AG, dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) und dem Betreibungsamt A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: