Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_237/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Involuntary Commitment Order

Geschäftsnummer 5A_237/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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On January 26, 2022, an individual identified as A.________ was involuntarily committed to a psychiatric university clinic in Zurich. A.________ contested this commitment, filing a complaint that was initially dismissed by the Zurich District Court on February 8, 2022, and subsequently by the Superior Court of the Canton of Zurich on March 3, 2022. Displeased with these decisions, A.________ filed a further appeal to the Swiss Federal Tribunal on April 3, 2022, including an unspecified claim for damages. The appeal raised issues regarding the legitimacy of the guardianship placement, alleged misconduct by the police during the individual’s arrest, and claims of theft involving personal items, including the theft of a 100g gold bar.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Involuntary Commitment Order: A.________ contested this commitment, filing a complaint that was initially dismissed by the Zurich District Court on February 8, 2022, and subsequently by the Superior Court of the Canton of Zurich on March 3, 2022. Displeased with these decisions, A.________ filed a further appeal to the Swiss Federal Tribunal on April 3, 2022, including an unspecified claim for damages. The appeal raised issues regarding the legitimacy of the guardianship placement, alleged misconduct by the police during the individual’s arrest, and claims of theft involving personal items, including the theft of a 100g gold bar.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung polizeiliches Fehlverhalten psychiatrische Unterbringung Rückzug des Strafantrags Verweisungsbruch fürsorgerische Unterbringung Widerruf des bedingten Strafvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Basis for the decision not to entertain the appeal (treating it partly as inadmissible and partly as insufficiently substantiated) by simplified procedure of the President.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to waive court costs based on the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_237/2022

Urteil vom 6. April 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,

Aerztliche Direktion, Lenggstrasse 31, 8008 Zürich.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. März 2022 (PA220011-O/U).

Sachverhalt:

Am 26. Januar 2022 wurde A.________ in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich fürsorgerisch untergebracht. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Zürich am 8. Februar 2022 und sodann das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. März 2022 ab. Dagegen erhob A.________ am 3. April 2022 beim Bundesgericht eine Beschwerde mit einem unbezifferten Antrag auf Schadenersatz.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides ist nicht auszumachen; die Beschwerde besteht primär aus dem Vorwurf, seit zehn Jahren werde eine fürsorgerische Unterbringung inszeniert und das angefochtene Urteil des Obergerichtes enthalte reihenweise Unwahrheiten und Diskreditierungen.

Die übrigen Ausführungen beziehen sich von vornherein nicht auf den Anfechtungsgegenstand bzw. auf die im angefochtenen Urteil umfassend dargestellten Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung. Vielmehr betreffen sie "die Umstände der willkürlichen Verhaftung beim Verlassen des Hauses" durch die Polizei (angebliche Stösse, Nervengas, Fusstritte, Griffe in die Flanke), welche abzuklären seien, sowie das Vorbringen, es seien ihm Schachteln aus dem Rucksack sowie ein Goldbarren von 100 g entwendet worden. Das Bundesgericht ist indes keine Aufsichtsbehörde über kantonale Organe und Institutionen; ebenso wenig können bei ihm Schadenersatzbegehren im Zusammenhang mit der Behandlung durch die Polizei oder die Klinik gestellt werden.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Aerztliche Direktion, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli