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5A_237/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Bankruptcy Ruling and Legal Aid Denial for Corporation

Geschäftsnummer 5A_237/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal complaint concerning the opening of bankruptcy proceedings against a company, where the company challenged the lower court's decision that denied it free legal aid and upheld the bankruptcy order. The higher court had confirmed the decision of the district court, which had found that the company did not present sufficient grounds for the cancellation of the bankruptcy and that it did not demonstrate its ability to pay creditors. The company subsequently appealed to the Federal Tribunal, but the court found that the appeal lacked sufficient justification and did not adequately address the legal considerations of the lower court's decision. As a result, the Federal Tribunal dismissed the appeal and imposed court costs on the company.

Legislator-Regeste

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Art. 174 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Bankruptcy Ruling and Legal Aid Denial for Corporation: The higher court had confirmed the decision of the district court, which had found that the company did not present sufficient grounds for the cancellation of the bankruptcy and that it did not demonstrate its ability to pay creditors. The company subsequently appealed to the Federal Tribunal, but the court found that the appeal lacked sufficient justification and did not adequately address the legal considerations of the lower court's decision. As a result, the Federal Tribunal dismissed the appeal and imposed court costs on the company.

Schlagwörter

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Konkursverfahren unentgeltliche Rechtspflege juristische Person Eröffnung des Verfahrens Auflösung der Gesellschaft vollstreckbarer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon application of this provision due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to pay costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_237/2014

Urteil vom 24. März 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 24. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 24. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, deren Beschwerde gegen die über sie erfolgte Konkurseröffnung abgewiesen und den Konkurseröffnungsentscheid des Bezirksgerichts A.________ vom 31. Januar 2014 bestätigt hat,

in das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, in ihrer Beschwerde mache die Beschwerdeführerin weder Konkursaufhebungsgründe geltend noch äussere sie sich zu ihrer Zahlungsfähigkeit, ein Konkursaufhebungsgrund nach Art. 174 SchKG liege nicht vor, die Abweisung der Aberkennungsklage der Beschwerdeführerin sei mit dem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 27. September 2013 rechtskräftig geworden, der Beschwerde beim EGMR komme keine Suspensivwirkung zu, die Konkursforderung stütze sich somit auf ein rechtskräftiges und vollsteckbares Urteil, dessen materielle Richtigkeit könne im Konkurseröffnungsverfahren nicht überprüft werden, Aussetzungsgründe nach Art. 173 f. SchKG würden keine behauptet, als juristischer Person könne der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 24. Februar 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt B.________, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann