Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_236/2007 KI-generiert

Creditor's Appeal on Belated Objection in Debt Collection Rejected Due to Failure to Pay Court Costs

Geschäftsnummer 5A_236/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company filed a complaint against a decision of the supervisory authority for debt collection and bankruptcy, which had rejected the company's delayed objection to a debt enforcement claim. The supervisory authority ruled that it could not assess the disputed claim since such matters fall under judicial jurisdiction, and noted that the company had declared bankruptcy prior to the ruling, rendering its interest in the objection moot. The company later failed to meet a deadline to pay a required fee for its appeal and submitted a request for legal aid, which was denied due to its status as a legal entity and lack of qualifying circumstances. Ultimately, the court decided not to consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 3 i.V.m; Creditor's Appeal on Belated Objection in Debt Collection Rejected Due to Failure to Pay Court Costs: The supervisory authority ruled that it could not assess the disputed claim since such matters fall under judicial jurisdiction, and noted that the company had declared bankruptcy prior to the ruling, rendering its interest in the objection moot. The company later failed to meet a deadline to pay a required fee for its appeal and submitted a request for legal aid, which was denied due to its status as a legal entity and lack of qualifying circumstances. Ultimately, the court decided not to consider the appeal.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Kostenvorschuss Konkursverfahren Verneinung der Zuständigkeit unentgeltliche Rechtspflege verspätete Gebührenzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in conjunction with the rejection of the free legal aid request due to the unfounded nature of the appeal.

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Procedural basis applied for the non-entry into the appeal following the failure to pay the cost advance.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Used to justify the non-entry into the merits of the appeal due to failure to pay the cost advance, as threatened.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited because the rejection of the request for free legal aid was based on the appeal being considered unfounded (a condition for granting free legal aid).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for imposing court costs on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_236/2007 /blb

Urteil vom 25. Juni 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Verspäteter Rechtsvorschlag,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil

vom 1. Mai 2007 der Aufsichtsbehörde.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 1. Mai 2007 der Solothurner Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung ihres (erst nach Zustellung der Konkursandrohung erhobenen) verspäteten Rechtsvorschlags in einer Betreibung für Fr. 82'747.80 des Betreibungsamtes B.________ nicht eingetreten ist mit der Begründung, die SchK-Aufsichtsbehörde dürfe den von der Beschwerdeführerin bestrittenen Forderungsbestand nicht überprüfen, die Beurteilung ihrer Schadenersatzforderung falle in die Zuständigkeit des Richters, für ihre strafrechtlichen Vorwürfe habe sie sich an die Staatsanwaltschaft zu wenden, schliesslich sei über die Beschwerdeführerin am 8. März 2007 der Konkurs eröffnet worden, weshalb sie kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der Beantwortung der Frage der Zulassung ihres Rechtsvorschlags habe,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin (nach mit Verfügung vom 23. Mai 2007 erfolgter Aufforderung zur Zahlung eines Vorschusses von Fr. 2'000.-- mit gleichzeitiger Abweisung eines ersten Gesuchs um aufschiebende Wirkung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 5. Juni 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den nicht eingegangenen Kostenvorschuss innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 8. Juni 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin am letzten Tag der nicht erstreckbaren Nachfrist (nebst einem zweiten Gesuch um aufschiebende Wirkung) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat, dem jedoch schon deshalb nicht stattgegeben werden kann, weil die Beschwerdeführerin eine juristische Person ist und keine Situtation darlegt, die eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an juristische Personen rechtfertigen würde ( BGE 119 Ia 337 E. 4b-e, S. 339-341),

dass im Übrigen die unentgeltliche Rechtspflege auch deshalb nicht gewährt werden könnte, weil die den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise genügende Beschwerde als aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG sowie Art. 64 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass somit (ohne Ansetzung einer zweiten Nachfrist) festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten (und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinesfalls nichtigen) Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass mit dem Beschwerdeentscheid das von der Beschwerdeführerin gestellte zweite Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

erkannt:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Y.________ AG, dem Betreibungsamt B.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: