Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_235/2013 KI-generiert

Enforcement of Settlement Agreement Forfeiture Clause for Partial Default

Geschäftsnummer 5A_235/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A Swiss company and a foreign corporation entered into a settlement agreement, which was approved by a court, acknowledging specific debts and establishing a payment plan that would reduce the total owed if the payments were timely made. The agreement stipulated that if any payment was delayed by more than 30 days, the entire remaining balance would become due immediately. After the Swiss company missed a payment deadline, the foreign corporation initiated debt collection proceedings and requested definitive legal relief for the full amount owed. The local court granted the request, leading to an appeal by the Swiss company, which contested the decision on grounds of contractual interpretation and argued that the delayed payment should not have triggered the immediate full debt liability. The case ultimately focused on the interpretation of the settlement agreement and the implications of the payment clause.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 161 Abs. 2 OR, Art. 80 SchKG, Art. 151 lit. a ZPO; Enforcement of Settlement Agreement Forfeiture Clause for Partial Default: The agreement stipulated that if any payment was delayed by more than 30 days, the entire remaining balance would become due immediately. After the Swiss company missed a payment deadline, the foreign corporation initiated debt collection proceedings and requested definitive legal relief for the full amount owed. The local court granted the request, leading to an appeal by the Swiss company, which contested the decision on grounds of contractual interpretation and argued that the delayed payment should not have triggered the immediate full debt liability. The case ultimately focused on the interpretation of the settlement agreement and the implications of the payment clause.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Verfallsvertrag Prozesserledigung Vollstreckungsentscheid Teilverzug Schuldtilgung Nichtigkeit des Vertrages

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (21)

BGE 143 III 564
Creditor Opposition Lifting Limited by Unresolved Set-Off Condition in Judicial Settlement
«…t) Erwägungen Extrait des considérants: 4. La question qui se pose est de savoir si, à la lumière notamment de l'arrêt 5A_235/2013 du 24 juillet 2013, le juge de la mainlevée est fondé à interpréter, au sens de l' art. 18 al. 1 CO , une transaction j…»
102 2019 11 (2019-01-28) · fr
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«…tre, qu'il est au bénéfice d'un sursis et qu'il en a respecté les termes (arrêt TF 5A_586/2008 du 22.10.2008 consid. 5; 5A_235/2013 du 24 juillet 2013 consid. 2-3; ABBET-VEUILLET, p. 78, n. 27; STÜCHELI, p. 244). La vraisemblance ne suffit pas (STAEHE…»
102 2018 201 (2018-08-20) · fr
Appeal Regarding Lifting of Opposition to Payment Order for Social Security Contributions Based on Alleged Payment Suspension
«…tre, qu'il est au bénéfice d'un sursis et qu'il en a respecté les termes (arrêt TF 5A_586/2008 du 22.10.2008 consid. 5; 5A_235/2013 du 24 juillet 2013 consid. 2-3; ABBET-VEUILLET, p. 78, n. 27; STÜCHELI, p. 244). La vraisemblance ne suffit pas (STAEHE…»
RT170113 (2017-12-01) · zh
Maintenance Reduction Based on Cohabitation Clause Interpretation
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Enforcement of Child Support Agreement Upheld Despite Recital Clause Income Dispute
«…ch dem Vertrauensprinzip kein Beweisverfahren gibt, kann diese auch im Rechtsöffnungsverfahren vorgenommen werden (BGer 5A_235/2013 vom 24. Juli 2013, E. 3.1). 3.5. Nachdem vorliegend kein tatsächlicher Konsens behauptet wurde, ist die Unterhaltsvere…»
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«…ch dem Vertrauensprinzip kein Beweisver- fahren gibt, kann sie auch im Rechtsöffnungsverfahren vorgenommen werden (BGer 5A_235/2013 vom 24. Juli 2013, E. 3.1). Auch bezieht sich der summari- sche Charakter der Rechtsöffnung stets nur auf die Sachverha…»
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«…ch dem Vertrau- ensprinzip kein Beweisverfahren gibt, kann sie auch im Rechtsöffnungsverfahren vorgenommen werden (BGer 5A_235/2013 vom 24. Juli 2013, E. 3.1). Der Rechtsöffnungsrichter hat das Recht stets von Amtes wegen anzuwenden, was bedeutet, das…»
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«…ach dem Vertrauensprinzip stellt eine Rechtsfrage dar und kann auch im Rechtsöffnungsverfahren vorgenommen werden (BGer 5A_235/2013 vom 24. Juli 2013, E. 3.1; OGer ZH RT150171 vom 5. Februar 2016, E. 6.2; OGer ZH RT140078 vom 10.02.2015, E. II/4). 3.…»
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«…zip kein Beweisverfahren gibt, kann sie auch im Rechtsöffnungsver- fahren vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_235/2013 vom 24. Juli 2013, E. 3.1). Der Rechtsöffnungsrichter hat das Recht stets von Amtes we- gen anzuwenden, was bedeutet, d…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_235/2013

Urteil vom 24. Juli 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Herrmann, Schöbi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Eisele,

gegen

Y.________ Corporation ,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Bühlmann und Rechtsanwalt Adrian Süess,

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. März 2013.

Sachverhalt:

A. Die Y.________ Corporation und ihre Tochtergesellschaften sowie die X.________ AG und ihre Tochtergesellschaft schlossen am 12. bzw. 15. Dezember 2011 einen Vergleich, welchen das Handelsgericht des Kantons Zürich mit rechtskräftiger Verfügung vom 20. Dezember 2011 genehmigte, unter Abschreibung des vor dem Gericht hängigen Verfahrens. Im Vergleich anerkannten die X.________ AG und ihre Tochtergesellschaft in Ziff. 1 verschiedene Beträge. Hierfür wurde in Ziff. 2 ein Zahlungsplan mit monatlichen Raten vereinbart, bei dessen Einhaltung sich die Schuld auf 80 % reduzieren sollte. Die Ziff. 2 endet mit der Klausel: "Geraten die Beklagten mit einer Rate mit mehr als 30 Tagen in Verzug, so wird die gesamte Restforderung bis zu 100 % der Schuld gemäss Ziff. 1 sofort fällig und zahlbar."

B. Nachdem die X.________ AG einen Teil der per 31. Juli 2012 zahlbaren Rate erst am 6. September 2012 geleistet hatte, leitete die Y.________ Corporation für die gesamten Restbeträge die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 3 ein und verlangte mit Gesuch vom 9. November 2012 definitive Rechtsöffnung.

Mit Urteil vom 9. Januar 2013 erteilte das Bezirksgericht Zürich die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'316'534.97, Fr. 831'170.-- und Fr. 349'436.--, je nebst Zins zu 5 % seit 31. August 2012.

Mit Urteil vom 18. März 2013 wies das Obergericht des Kantons Zürich die hiergegen erhobene Beschwerde ab.

C. Gegen dieses Urteil erhob die X.________ AG am 28. März 2013 eine Beschwerde in Zivilsachen mit den Begehren um dessen Aufhebung und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, eventualiter um Beschränkung der Rechtsöffnung auf bestimmte Teilbeträge [welche näher bezeichnet werden und dem Tilgungsplan gemäss Ziff. 2 des Vergleichs entsprechen]. Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2013 wurde die aufschiebende Wirkung erteilt, auf das Massnahmegesuch der Beschwerdegegnerin (Verpflichtung zu einer Sicherstellung) aber nicht eingetreten. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Rechtsöffnungsentscheide sind Endentscheide im Sinn von Art. 90 BGG ( BGE 133 III 399 E. 1.4 S. 400) und unterliegen grundsätzlich der Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ). Sie stellen im Übrigen keine vorsorglichen Massnahmen dar, weshalb alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind ( BGE 133 III 399 E. 1.5 S. 400). Der notwendige Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht ( Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG ).

2. Das Obergericht hat festgehalten, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen eine der im gerichtlich genehmigten Vergleich festgesetzten Raten nicht wie vereinbart am 31. Juli 2012 beglichen, sondern einen Teil derselben erst mehr als 30 Tage später bezahlt habe. Damit habe sie sich mit einer Rate in Verzug befunden. Der Wortlaut der - im Rechtsverkehr gängigen - Verfallsklausel sei klar, und es sei aufgrund der Formulierung auch klar, dass diesfalls die ganzen in Ziff. 1 anerkannten Forderungen sofort fällig geworden seien. Irrelevant sei, ob es sich um einen vollständigen oder einen blossen Teilverzug gehandelt habe, da eine Schuld erst dann getilgt sei, wenn die gesamte Leistung erbracht sei. Es sei abwegig anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin angesichts der Formulierung der fraglichen Klausel mit einer ganzen Rate in Verzug hätte sein müssen, zumal der Schuldner bei einer solchen Auslegung den Gesamtverfall bereits mit der Bezahlung eines symbolischen Bruchteiles der Rate abwenden könnte. Wenn im Übrigen bereits das Bezirksgericht zu den gleichen Schlüssen gekommen sei, so habe es die im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung bestehende Kognition keineswegs überschritten. Ebenso wenig erschliesse sich, inwiefern das Bezirksgericht Art. 161 Abs. 2 OR verletzt hätte, handle es sich doch beim Gesamtverfall nicht um eine Konventionalstrafe bzw. Pönale.

3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 1 und 18 OR , Art. 80 SchKG und § 151 lit. a ZPO [gemeint: Art. 151 lit. a ZPO ] sowie ferner von Art. 161 Abs. 2 OR und Art. 8 ZGB . Sie hält fest, rund einen Drittel der Juli-Rate nur ganz wenige Tage zu spät überwiesen zu haben und stellt sich auf den Standpunkt, gemäss Wortlaut der fraglichen Klausel müsste sie aber mit einer

ganzen Rate in Verzug sein, damit der Verfall eintrete. Weiter ist sie der Ansicht, dass die von den kantonalen Gerichten vorgenommene Auslegung den Rahmen des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens sprenge und ins ordentliche Verfahren gehöre. Hinsichtlich des Eventualbegehrens macht sie geltend, es sei abwegig zu folgern, dass ein ganz kleiner Teilverzug genügen könne, um eine enorm hohe Pönalforderung von rund Fr. 920'000.-- entstehen zu lassen.

3.1. Gerichtliche Vergleiche sind gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt ( Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ) und diese stellen definitive Rechtsöffnungstitel dar ( Art. 80 Abs. 1 SchKG ). Strittig ist vorliegend weder eine Einwendung gegen den Titel im Sinn von Art. 81 SchKG noch die Qualität des gerichtlichen Vergleichs als Rechtsöffnungstitel, sondern vielmehr dessen Inhalt.

Ein gerichtlich genehmigter Vergleich wird im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung wie ein Vertrag ausgelegt (vgl. Urteil 5A_487/2011 vom 2. September 2011 E. 4.1). Dabei ist vom wirklichen Willen der Parteien auszugehen ( Art. 18 Abs. 1 OR ); lässt sich dieser nicht ermitteln, sind Verträge nach dem Vertrauensprinzip auszulegen ( BGE 137 III 145 E. 3.2.1 S. 148). Dabei ist eine Willenserklärung so auszulegen, wie sie von der andern Partei nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstanden werden durfte und musste ( BGE 133 III 406 E. 2.2 S. 409; 138 III 29 E. 2.2.3 S. 35 f.). Primär ist vom Wortlaut des Vertragstextes auszugehen, wobei neben dem Gesamtzusammenhang insbesondere auch der Vertragszweck massgeblich ist (136 III 186 E. 3.2.1 S. 188).

Zumal es bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip kein Beweisverfahren gibt, kann diese entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin durchaus auch im Rechtsöffnungsverfahren vorgenommen werden. Nichts anderes tut übrigens die Beschwerdeführerin selbst, indem sie behauptet, aus dem Wortlaut des Vergleichstextes ergebe sich, dass sie mit einer ganzen Rate in Verzug sein müsse, damit sich die Verfallsklausel verwirkliche, und es könne nicht Sinn des Vergleiches sein, dass sie wegen eines Teilverzuges von ganz wenigen Tagen eine hohe Pönalienforderung bezahlen müsse.

3.2. Auszulegen ist die Wortfolge "mit einer Rate [...] in Verzug". Die Beschwerdeführerin klammert sich an das Wort "eine" und liest darin "eine ganze" Rate, indem sie festhält, der Text spreche nicht von einer "Teilrate" und aufgrund der Teilzahlung sei sie nicht mehr mit "einer" Rate in Verzug gewesen. Nach dem Wortsinn und normalen Sprachgebrauch ist aber mit einer Rate in Verzug, wer diese nicht innert Frist vollständig bezahlt hat. Gegen die Auffassung der Beschwerdeführerin spricht auch eine das ganze Vertragsgefüge und dessen Zweck einschliessende Auslegung: In Ziff. 1 anerkannte die Beschwerdeführerin verschiedene Forderungen. In Ziff. 2 wurde ein (rechtlich gesehen Teilstundungen enthaltender) Zahlungsplan vereinbart und als Anreiz zu dessen Befolgung verzichtete die Gläubigerin auf 20 % der Forderungen, soweit der Zahlungsplan strikt eingehalten würde; überdies wurde die in der Praxis übliche Klausel stipuliert, dass bei Zahlungsverzug die ganze Summe sofort fällig werde. Wie die kantonalen Gerichte zutreffend festgehalten haben, wäre es abwegig, wenn der Schuldner auf der Grundlage des Vereinbarten jeweils eine symbolische Teilzahlung leisten und dann nie mit "einer Rate" in Verzug kommen könnte. So durfte die Beschwerdeführerin den Vertrag nicht verstehen. Vielmehr erhellt aus dem Vertragsganzen, dass die Gläubigerin der Beschwerdeführerin mit einem Zahlungsplan entgegenkommen, aber dessen Befolgung sichergestellt haben wollte und zusätzlich einen bedingten Teilforderungsverzicht als Anreiz zur strikten Einhaltung des Zahlungsplanes anbot. Die kantonalen Gerichte haben mit einer dahingehenden objektivierten Vertragsauslegung nicht gegen Bundesrecht verstossen.

3.3. Irrelevant ist, um wie viele Tage die Beschwerdeführerin in Verzug war; die vertraglich gewährte Zahlungsfrist ist tagesscharf bestimmt und bereits ein Tag Verspätung liess die Beschwerdeführerin in Verzug kommen. Ebenso wenig ist von Belang, aus welchen Gründen (es werden banktechnische angegeben) die Beschwerdeführerin in Verzug war, zumal sie jeweils eine 30-tägige Zahlungsfrist hatte.

Unzutreffend ist auch der Vorwurf, im kantonalen Verfahren sei die Beweislast falsch verteilt worden. Die im Zusammenhang mit der Vertragsauslegung gemachte Aussage in E. 3.6 des angefochtenen Entscheides, die Beschwerdeführerin wäre für eine von der gängigen Norm und vom Wortlaut abweichende Interpretation der fraglichen Vertragsklausel beweispflichtig, ist missverständlich: Nach dem Gesagten wurde kein subjektiver Parteiwille festgestellt, sondern eine objektivierte Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vorgenommen; dabei handelt es sich um eine - vom Bundesgericht frei überprüfbare ( BGE 130 III 686 E. 4.3.1 S. 689; Urteil 4A_627/2012 vom 9. April 2013 E. 5.3) - Rechtsfrage, bei der es keine Beweislast gibt.

3.4. An der Sache vorbei geht schliesslich die Ansicht der Beschwerdeführerin, sie werde für eine kleine Unachtsamkeit in unzulässiger Weise bestraft. Sie hat in Ziff. 1 des Vergleiches verschiedene Forderungen anerkannt und der bedingte Forderungsverzicht im Umfang von 20 % ist klarerweise an die strikte Einhaltung des Zahlungsplanes geknüpft, wobei der Zweck offensichtlich die Gewährung eines Anreizes zur steten und pünktlichen Zahlung sein sollte. Darin ist keine und jedenfalls keine unzulässige Konventionalstrafe zu sehen. In diesem Sinn kann auch das Eventualbegehren nicht geschützt werden.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli