Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_235/2010 KI-generiert

Involuntary Psychiatric Commitment Upheld Against Challenge

Geschäftsnummer 5A_235/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding a custodial psychiatric admission ordered for an individual suffering from mental health issues. The person was admitted to a psychiatric clinic based on concerns that they lacked insight into their illness, posed a risk to themselves, and caused an undue burden on those around them. The administrative court upheld the decision to admit the individual, citing the necessity of inpatient treatment for their protection and the safety of the public. The complaint was subsequently challenged in a federal court, which reviewed the case and determined that the administrative court's findings were substantiated and that the admission was legally justified under relevant legal provisions concerning mental health care.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Involuntary Psychiatric Commitment Upheld Against Challenge: The person was admitted to a psychiatric clinic based on concerns that they lacked insight into their illness, posed a risk to themselves, and caused an undue burden on those around them. The administrative court upheld the decision to admit the individual, citing the necessity of inpatient treatment for their protection and the safety of the public. The complaint was subsequently challenged in a federal court, which reviewed the case and determined that the administrative court's findings were substantiated and that the admission was legally justified under relevant legal provisions concerning mental health care.

Schlagwörter

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fürsorgerische Unterbringung medizinische Zwangsbehandlung psychiatrische Universitätsklinik psychische Erkrankung stationärer Defektzustand Rüge der Sachverhaltsfeststellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Cited in the dispositive, indicating that the decision is rendered under this procedure.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the dispositive regarding the exemption from court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_235/2010

Urteil vom 7. April 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (fürsorgerechtliche Kammer) des Kantons Zug vom 1. März 2010.

Nach Einsicht:

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 1. März 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre am 9. Februar 2010 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Psychiatrische Klinik A.________ abgewiesen hat,

In Erwägung:

dass das Verwaltungsgericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, die seit einigen Jahren an einer ... leidende Beschwerdeführerin habe keine Krankheits- und Behandlungseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung sich selbst gefährden und für die Umgebung eine unzumutbare Belastung darstellen würde,

dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine nachvollziehbaren Rügen des rechtserheblichen Sachverhalts erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat,

dass auf Grund des vom Verwaltungsgerichts festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung der Beschwerdeführerin in die Psychiatrische Klinik A.________ bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, zumal beim Entscheid auch die Belastung zu berücksichtigen ist, welche die Beschwerdeführerin für ihre Umgebung bedeutet ( Art. 397a Abs. 2 ZGB ),

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Stephanie Christen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann