Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_235/2009 KI-generiert

Commitment Proceedings Challenge Upheld Despite Legality Period Expiry

Geschäftsnummer 5A_235/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who challenged a lower court's decision regarding their involuntary commitment to a psychiatric facility, which was ordered due to their acute mental health crisis and risk of self-harm. The individual contested the validity of the court's ruling, which confirmed the necessity of their hospitalization for treatment after assessing their condition through medical reports and a hearing. The higher court maintained that the individual's health situation warranted compulsory treatment to prevent self-harm, thus upholding the lower court's commitment order. The individual's appeal was ultimately deemed unfounded based on the established facts and legal standards governing psychiatric care.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Commitment Proceedings Challenge Upheld Despite Legality Period Expiry: The individual contested the validity of the court's ruling, which confirmed the necessity of their hospitalization for treatment after assessing their condition through medical reports and a hearing. The higher court maintained that the individual's health situation warranted compulsory treatment to prevent self-harm, thus upholding the lower court's commitment order. The individual's appeal was ultimately deemed unfounded based on the established facts and legal standards governing psychiatric care.

Schlagwörter

KI-generiert
psychiatrische Behandlung drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil obligatorische persönliche Anhörung Verjährungsfrist Haftverlängerung medizinische Notwendigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning structure where grounds for referral back or dismissal are established, immediately preceding the final orders.

Art. 109 BGG

The judgment is rendered under this procedural article governing the final disposition of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_235/2009/bnm

Urteil vom 6. April 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatriezentrum A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen) vom 25. März 2009.

Nach Einsicht

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 25. März 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 19. März 2009 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in das Psychiatriezentrum S.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche 6-Wochenfrist am 29. April 2009 ablaufe,

in Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Bern - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers an der Rekursverhandlung - erwog, der (nach Einnahme von 10 Tabletten ...) notfallmässig in einem psychotischen und massiv verwahrlosten Zustand eingewiesene, an ... leidende Beschwerdeführer müsse unbedingt stationär behandelt werden, weil bei sofortiger Entlassung die Gefahr bestünde, dass sich der Beschwerdeführer erneut einer akut selbstgefährdenden Situation aussetze,

dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Sachverhaltsrügen erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),

dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung des Beschwerdeführers in das Psychiatriezentrum A.________ bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann,

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im obergerichtlichen Urteil verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann