Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_234/2019 KI-generiert

Wage Garnishment and Legal Aid Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 5A_234/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a wage garnishment decision made by the debt collection office in Thal-Gäu, which was subsequently dismissed by the supervisory authority for debt collection and bankruptcy in the Canton of Solothurn. The authority also denied the individual's request for legal aid and free legal representation, considering them unnecessary as the person was deemed familiar with the local circumstances and able to address the simple matter on their own. The complainant further appealed to the Swiss Federal Tribunal, alleging, among other things, bias among authorities and demanding legal and interpreting assistance. However, their appeal did not meet the requirements for adequate reasoning, resulting in the Federal Tribunal not entering into the matter.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Wage Garnishment and Legal Aid Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning: The authority also denied the individual's request for legal aid and free legal representation, considering them unnecessary as the person was deemed familiar with the local circumstances and able to address the simple matter on their own. The complainant further appealed to the Swiss Federal Tribunal, alleging, among other things, bias among authorities and demanding legal and interpreting assistance. However, their appeal did not meet the requirements for adequate reasoning, resulting in the Federal Tribunal not entering into the matter.

Schlagwörter

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Lohnpfändung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zahlung der Geldbuße unentgeltliche Rechtsverbeiständung Begründung in der Sache Minimallohn

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Cited as the basis for the Chamber President's decision not to enter upon the appeal because it was manifestly ill-founded and vexatious/abusive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_234/2019

Urteil vom 28. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu.

Gegenstand

Lohnpfändung,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 14. Februar 2019 (SCBES.2018.87).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 14. Februar 2019 wies die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn eine Beschwerde des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer Lohnpfändung ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wies sie ebenfalls ab. Die Aufsichtsbehörde sprach keine Parteientschädigungen zu und erhob keine Kosten. Der Beschwerdeführer hat das Urteil am 25. Februar 2019 in Empfang genommen.

Mit einer auf den 4. März 2019 datierten, aber wahrscheinlich erst am 12. März 2019 der Post übergebenen Eingabe ("Protest wegen meine unregulierte Betreibung") wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht (Eingang am 18. März 2019).

2. Der Beschwerdeführer hat keine angefochtenen Entscheide beigelegt und er nennt diese auch nicht ausdrücklich. Aus dem Zusammenhang kann jedoch geschlossen werden, dass sich seine Eingabe unter anderem gegen das genannte Urteil der Aufsichtsbehörde vom 14. Februar 2019 richtet (zur Anfechtung eines weiteren Urteils Verfahren 5A_235/2019). Gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG ). Falls die Beschwerde tatsächlich erst am 12. März 2019 der Post übergeben worden ist, so wäre sie verspätet, da die zehntägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) am Donnerstag, 7. März 2019, abgelaufen ist. Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden, denn die Beschwerde genügt jedenfalls den Begründungsanforderungen nicht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Die Aufsichtsbehörde hat sich eingehend mit der Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers befasst und seine Einwände behandelt (Wohnkosten, Bussen- und Schuldenzahlungen, Bienenhaltung, Privatversicherungen, Telefon und Internet, Krankheitskosten, Auto). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wies die Aufsichtsbehörde mangels Notwendigkeit ab, da der Beschwerdeführer mit den hiesigen Verhältnissen vertraut und damit selber in der Lage sei, zum vorliegenden, einfachen Sachverhalt Stellung zu nehmen.

Mit den Erwägungen der Aufsichtsbehörde befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Dazu genügt die Behauptung nicht, Dokumente und Beweismittel vorgelegt zu haben. Es genügt auch nicht, den Behörden vorzuwerfen, sie solidarisierten sich gegenseitig und funktionierten nach derselben Logik wie Nazismus und Faschismus. Der Beschwerdeführer will keine Betreibung ohne Rechtsanwalt akzeptieren. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit der Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters Recht verletzt haben soll. Soweit der Beschwerdeführer einen Dolmetscher für das Betreibungsverfahren fordert, behauptet er nicht, solches vor der Vorinstanz verlangt zu haben. Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ).

Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzureichend begründet. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg