Divorce Claimant's Appeal Dismissed for Formal Insufficiency in Addressing Lower Court's Rulings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a divorce proceedings initiated by one party in a Swiss court, while the other party contested the jurisdiction of the Swiss court due to a prior application for divorce filed in Germany. The Swiss court, after examining the issue of international jurisdiction, ruled it was competent to handle the case, a decision that was subsequently appealed by the contested party. However, the appeal was dismissed by the cantonal court for lack of sufficient application and reasoning. The party then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, which found that the appeal did not adequately address the reasoning behind the cantonal court's decision and thus did not admit the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 92 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Divorce Claimant's Appeal Dismissed for Formal Insufficiency in Addressing Lower Court's Rulings: The Swiss court, after examining the issue of international jurisdiction, ruled it was competent to handle the case, a decision that was subsequently appealed by the contested party. However, the appeal was dismissed by the cantonal court for lack of sufficient application and reasoning. The party then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, which found that the appeal did not adequately address the reasoning behind the cantonal court's decision and thus did not admit the complaint.
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KI-generiertUsed to declare non-admittance of the appeal in the simplified procedure due to insufficient grounds for appeal.
Used to order the appellant to bear the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_234/2018
Urteil vom 13. März 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Martina Comberg,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokatin Dr. Rita Jedelhauser,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung (internationale Zuständigkeit),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 9. Januar 2018 (400 17 271 clr).
Erwägungen:
1. Am 23. August 2016 erhob die Beschwerdegegnerin beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West Klage gegen den Beschwerdeführer auf Ehescheidung. Der Beschwerdeführer erachtete in der Folge das Zivilkreisgericht als unzuständig. Er habe bereits beim in Deutschland zuständigen Amtsgericht Wangen/Allgäu einen Scheidungsantrag gestellt. Das Verfahren vor Zivilkreisgericht wurde hernach auf die Frage der internationalen Zuständigkeit beschränkt. Mit Entscheid vom 12. Juni 2017 erachtete sich das Zivilkreisgericht als zuständig.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - vertreten durch Rechtsanwältin Martina Comberg, Deutschland - am 14. August 2017 Berufung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 9. Januar 2018 trat das Kantonsgericht auf die Berufung mangels genügenden Antrags und mangels genügender Begründung nicht ein.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 9. März 2018 (Grenzübertritt der Sendung) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid über die Zuständigkeit in einer Scheidungssache. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich gegeben ( Art. 72 Abs. 1, Art. 75, Art. 92 BGG ).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer setzt sich mit keinem Wort mit den Gründen auseinander, die das Kantonsgericht zu seinem Nichteintretensentscheid bewogen haben. Er müsste nach dem Gesagten (oben E. 2) plausibel aufzeigen, weshalb das Kantonsgericht auf seine Berufung hätte eintreten müssen. Stattdessen äussert er sich bloss mit knappen Worten zur Sache, d.h. zur Frage der internationalen Zuständigkeit. Dies genügt für die Beschwerdebegründung offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zingg