Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_233/2018 KI-generiert

Father's Appeal on International Jurisdiction for Custody Dismissed.

Geschäftsnummer 5A_233/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a custody dispute between two parents over their daughter, who was born in 2016. Initially, the mother was granted sole custody, but after incidents of domestic violence, she moved with the child to Poland. Following this, the father filed a risk notification with a family court seeking sole custody. The family court did not consider the application, citing a lack of international jurisdiction. The upper court affirmed this decision, leading the father to appeal to the Swiss Federal Tribunal. The central issue revolves around the jurisdiction to address custody matters after the mother relocated abroad with the child.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father's Appeal on International Jurisdiction for Custody Dismissed: Initially, the mother was granted sole custody, but after incidents of domestic violence, she moved with the child to Poland. Following this, the father filed a risk notification with a family court seeking sole custody. The family court did not consider the application, citing a lack of international jurisdiction. The upper court affirmed this decision, leading the father to appeal to the Swiss Federal Tribunal. The central issue revolves around the jurisdiction to address custody matters after the mother relocated abroad with the child.

Schlagwörter

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Internationale Zuständigkeit (Sorgerecht) Besuchsrecht Sorgerechtsverfahren Hausgewalt internationale Zuständigkeit Kindesschutzmassnahmen Kindesentführung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive because the appeal was dismissed, leading to the appellant being ordered to pay costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_233/2018

Urteil vom 9. April 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Herrmann, Schöbi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Internationale Zuständigkeit (Sorgerecht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 17. Januar 2018 (XBE.2017.102 / JL / DG).

Sachverhalt:

B.________ (1983) und A.________ (1977) sind die Eltern der 2016 geborenen Tochter C.________. Der Mutter wurde die Alleinsorge übertragen. Ab April 2017 wohnten die Eltern gemeinsam in U.________. Nach Vorfällen häuslicher Gewalt zog die Mutter mit dem Kind aus dem gemeinsamen Haushalt aus und liess sich mit diesem in Polen nieder.

In der Folge reichte der Vater beim Familiengericht V.________ eine Gefährdungsmeldung betreffend die Tochter ein und beantragte die Übertragung der Alleinsorge. Mit Entscheid vom 8. November 2017 trat das Familiengericht wegen fehlender internationaler Zuständigkeit auf das Gesuch nicht ein. Mit Entscheid vom 17. Januar 2018 wies das Obergericht des Kantons Aargau die hiergegen gerichtete Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid reichte A.________ am 6. März 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Kindesschutzmassnahmen bzw. Übertragung des Sorgerechts; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1 bzw. Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2. Das Obergericht hat befunden, als Alleininhaberin der elterlichen Sorge habe die Mutter mit dem Kind rechtmässig ins Ausland ziehen dürfen; es stelle sich einzig die Frage nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Zwar sei der Zeitpunkt des Wegzuges (bereits Mitte August oder erst Anfang September) nicht ganz klar, aber für Kindesschutzmassnahmen gebe es keine perpetuatio fori, weshalb offen bleiben könne, ob bei Einreichung des Gesuches beim Familiengericht V.________ im Juli 2017 eine Zuständigkeit noch gegeben gewesen wäre.

3. Die Beschwerde enthält entgegen den Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG keinerlei Rechtsbegehren. Im Übrigen fehlt es auch an einem schutzwürdigen Interesse im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG , weil der Beschwerdeführer selbst anerkennt, dass zwischenzeitlich ausschliesslich die polnischen Instanzen zuständig sind. Er wirft den Behörden denn auch in erster Linie vor, seinerzeit nicht unverzüglich gehandelt zu haben und Informationen über ihn an die polnischen Instanzen zu liefern, ohne Erkundigungen über das Befinden des Kindes in Polen einzuholen; Ersteres hat aufsichtsrechtlichen Charakter, wofür das Bundesgericht nicht zuständig ist, und Letzteres geht über den Gegenstand des angefochtenen Entscheides hinaus, weshalb auch hierauf nicht eingetreten werden kann.

4. Der Hauptvorwurf an das Obergericht geht dahin, dass sich dieses gar nicht materiell zur Sache geäussert habe, obwohl er alles dargelegt und auf den Unterlagen auch farbig markiert habe. Dass sich das Obergericht nicht mit der Sache selbst befasst hat, ergibt sich zwangsläufig aus dessen Erkenntnis, dass keine schweizerische internationale Zuständigkeit gegeben ist, weil der Wegzug des Kindes nach Polen gemeinsam mit der sorgeberechtigten Mutter die schweizerische Zuständigkeit - soweit eine solche anfänglich bestanden hätte, was nicht ganz klar ist - sofort entfallen liess (vgl. Urteil 5A_293/2016 vom 8. August 2016 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

Aus der Sicht des Beschwerdeführers ohne Weiteres nachvollziehbar, aber nicht von Belang im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsfrage sind ferner die Vorwürfe an die Mutter: Dass diese als Alleininhaberin des Sorgerechts berechtigt war, den Aufenthaltsort des Kindes nach Polen zu verlegen, wurde bereits festgehalten und anerkennt zwischenzeitlich auch der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde, S. 1). Dem Umstand, dass sie ihm das Besuchsrecht gegenüber der Tochter zu verweigern scheint, können nach dem Gesagten nicht (mehr) die schweizerischen Behörden abhelfen, sondern der Beschwerdeführer hat sich diesbezüglich an die zuständigen polnischen Instanzen zu wenden.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Familiengericht V.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli