Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_233/2015 KI-generiert

Subcontractor's Lien Deletion Appeal Dismissed on Constitutional Grounds Requirement

Geschäftsnummer 5A_233/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a construction dispute where one company sought the provisional registration of construction worker liens on several properties due to unpaid work. The claimant argued that they provided labor and materials for the construction project but were not compensated by the general contractor, who had since gone bankrupt. The opposing party disputed the claim, asserting that the materials supplied were not eligible for lien registration and that the claimant had missed deadlines related to the lien process. A court ruled against the claimant's registrar request, stating that sufficient security had been provided by the general contractor. The claimant subsequently filed a complaint against this ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 839 Abs. 3 ZGB, Art. 837 Abs. 3 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG; Subcontractor's Lien Deletion Appeal Dismissed on Constitutional Grounds Requirement: The claimant argued that they provided labor and materials for the construction project but were not compensated by the general contractor, who had since gone bankrupt. The opposing party disputed the claim, asserting that the materials supplied were not eligible for lien registration and that the claimant had missed deadlines related to the lien process. A court ruled against the claimant's registrar request, stating that sufficient security had been provided by the general contractor. The claimant subsequently filed a complaint against this ruling.

Schlagwörter

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Sicherheit nach Art. 839 Abs. 3 ZGB Bauhandwerkerpfandrecht verfassungsmässige Anforderung Immobilienvermögen Baustoffe Subrogation des Versicherers Verstrickungsbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs due to the non-admission of the appeal.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to classify the decision as an interlocutory decision, although the final order was based on non-admission under Art. 106 Abs. 2 BGG.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

5A_943/2021 (2021-11-24)
Cantonal Court Denial of Builder's Lien Registration Upheld by Federal Supreme Court Due to Lack of Constitutional Complaint
«…weil das Gesuch abgewiesen worden ist ( BGE 137 III 589 E. 1.2.2 S. 591; Urteile 5A_21/2014 vom 17. April 2014 E. 1.2; 5A_233/2015 vom 7. September 2015 E. 1; 5A_859/2017 vom 17. November 2017 E. 3; 5A_35/2021 vom 3. Februar 2021 E. 1). 2. Entscheide…»
5A_838/2015 (2016-10-05)
Contractor Lien Striking Overturned Due to Insufficient Security Guarantee
«…ndrechts. Sie ist Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (Urteil 5A_233/2015 vom 7. September 2015 E. 1 und E. 2, in: SJZ 111/2015 S. 559 f. Nr. 3). 1.2.3. Wird die Sicherheit - wie im vorliegend…»
C1 16 102 (2016-07-22) · vs
Construction Lien Deletion as Final Decision and Timeliness of Definitive Registration
«…s auf ein Baupfandrecht verwirkt, d.h. irre- versibel untergehen würde (BGE 137 III 589 E. 1.2; Bundesgerichts- urteile 5A_233/2015 vom 7. September 2015 E. 1 und 5A_21/2014 vom 17. April 2014 E. 1.2; Schumacher, Bauhandwerkerpfandrecht: Rechtsmittel…»
KGVS C1 16 102 (2016-07-22) · vs
Contractor v. Deletion of Mechanic's Lien Deadline
«…hmers auf ein Baupfandrecht verwirkt, d.h. irreversibel untergehen würde (BGE 137 III 589 E. 1.2; Bundesgerichtsurteile 5A_233/2015 vom 7. September 2015 E. 1 und 5A_21/2014 vom 17. April 2014 E. 1.2; Schumacher, Bauhandwerkerpfandrecht: Rechtsmittel…»
5A_613/2015 (2016-01-22)
Contractor's Appeal Against Rejection of Construction Lien Entry Due to Expired Deadline
«…1 ZGB ) sind vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (vgl. Urteile 5A_475/2010 vom 15. September 2010 E. 1.2; 5A_233/2015 vom 7. September 2015 E. 2), so dass nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte angerufen werden kann. Hierfür gilt…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_233/2015

Urteil vom 7. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Rony Kolb,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________ AG,

2. C.________ AG,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Sicherheit nach Art. 839 Abs. 3 ZGB ,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich, vom 10. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. Die B.________ AG ist Bauherrin der Überbauung des Areals D.________ in U.________ und beauftragte die C.________ AG als Totalunternehmerin mit der schlüsselfertigen Erstellung des Projektes E.________. Diese beauftragte ihrerseits die F.________ AG mit der Ausführung von Gipserarbeiten. Die F.________ AG wiederum stand in einer Vertragsbeziehung mit der A.________ AG.

B. Mit Gesuch vom 13. November 2014 verlangte die A.________ AG beim Handelsgericht des Kantons Zürich, das Grundbuchamt V.________ sei anzuweisen, vorläufig zu ihren Gunsten Bauhandwerkerpfandrechte von Fr. 82'730.-- auf dem Grundstück Kat. Nr. www, von Fr. 158'490.90 auf dem Grundstück Kat. Nr. xxx und von Fr. 182'386.06 auf dem Grundstück Kat. Nr. yyy einzutragen.

Die A.________ AG machte dabei geltend, sie habe im Auftrag der F.________ AG Arbeit und Material für die Häuser A, B, C, D, E und G der Überbauung E.________ geliefert. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe die inzwischen konkursite F.________ AG die erbrachten Leistungen nicht bezahlt. Die Liegenschaften seien durch die zwischen dem 4. April und 18. Juli 2014 erbrachten Leistungen im Betrag von Fr. 423'603.33 begünstigt worden.

Die C.________ AG bestritt, dass die A.________ AG überhaupt Arbeitsleistungen erbracht habe, und machte ausserdem geltend, bei den Materiallieferungen handle es sich mehrheitlich nicht um pfandberechtigte Sonderanfertigungen, sondern um Lagerware. Überdies sei für die angeblichen Arbeits- und Lieferleistungen von getrennten Fristenläufen auszugehen und in Bezug auf die Lieferleistungen die Viermonatsfrist verwirkt.

Mit Urteil vom 10. Februar 2015 wies das Handelsgericht das Grundbuchamt V.________ an, die aufgrund der Verfügungen vom 14. und 17. November 2014 vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte auf den Grundstücken Kat. Nr. www, xxx und yyy vollumfänglich zu löschen, und setzte der A.________ AG Frist bis 13. April 2015, um eine Klage auf definitive Bestellung der Sicherheit anzuheben. Es erwog, dass die Einhaltung der Eintragungsfrist wie auch die Erbringung von pfandberechtigten Leistungen im Umfang von Fr. 82'730.-- für das Grundstück Kat. Nr. www, von Fr. 158'490.90 für das Grundstück Kat. Nr. xxx und von Fr. 182'382.06 für das Grundstück Kat. Nr. yyy glaubhaft gemacht sei, aber die streitberufene C.________ AG mit der Bankgarantie zzz der Bank G.________ AG vom 17. Dezember 2014, welche sowohl den Pfandbetrag als auch die Zinsforderung vollumfänglich abdecke und unwiderruflich abgegeben worden sei, eine hinreichende Sicherheit geleistet habe.

C. Gegen das handelsgerichtliche Urteil hat die A.________ AG am 18. März 2015 eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung, eventualiter um Feststellung, dass die von der C.________ AG angebotene Sicherstellung als nicht hinreichend im Sinn von Art. 837 Abs. 3 ZGB (vom Beschwerdeführer offensichtlich gemeint: Art. 839 Abs. 3 ZGB ) anzusehen sei, subeventualiter um Einräumung einer angemessenen Frist von mindestens 90 Tagen für die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts. Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Der Entscheid, mit dem die provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts verweigert wird, ist ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG , während der Entscheid, der die provisorische Eintragung bewilligt, einen Zwischenentscheid darstellt, der weder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für den betroffenen Grundeigentümer bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) noch die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt ( BGE 137 III 589 E. 1.2.2 und 1.2.3 S. 591; Urteil 5A_21/2014 vom 17. April 2014 E. 1.2). Vorliegend wurde die Löschung der superprovisorisch verfügten Eintragungen angeordnet; mithin handelt es sich um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG . Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt ( Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG ).

2. Entscheide im Zusammenhang mit der vorsorglichen Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten sind vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (vgl. Urteil 5A_475/2010 vom 15. September 2010 E. 1.2), so dass nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte angerufen werden kann. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG .

Die Beschwerdeführerin macht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend, so dass bereits aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Sodann vermöchten die rein appellatorischen Ausführungen den Substanziierungsanforderungen, wie sie an Verfassungsrügen, insbesondere an Willkürrügen zu stellen sind (vgl. dazu BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246), aber auch inhaltlich nicht zu genügen.

Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Gegenseite hat auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet und in der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, so dass ihr insgesamt kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist und mithin keine Parteikosten zu sprechen sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich sowie dem Grundbuch- und Konkursamt V.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli