Matter of Abandonment of Appeal Due to Insufficient Substantiation in Debt Enforcement Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant filed a legal challenge against an income seizure by the Zurich Debt Collection Office, which was rejected by the Zurich District Court and further dismissed by the Zurich Cantonal Supreme Court due to insufficient justification. The complainant's requests for a court-assigned attorney were also denied at both levels. In response, the complainant submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking a court hearing and legal representation, but these requests were declined as there is no entitlement to an oral hearing or automatic appointment of legal counsel in such proceedings. The complainant failed to adequately address the legal arguments of the previous judgments and instead disputed the bills related to the debt collection, alleging consistent falsification of his requests and pervasive punishment in all areas of his life since 2012.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 57 BGG, Art. 41 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Matter of Abandonment of Appeal Due to Insufficient Substantiation in Debt Enforcement Proceedings: The complainant's requests for a court-assigned attorney were also denied at both levels. In response, the complainant submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking a court hearing and legal representation, but these requests were declined as there is no entitlement to an oral hearing or automatic appointment of legal counsel in such proceedings. The complainant failed to adequately address the legal arguments of the previous judgments and instead disputed the bills related to the debt collection, alleging consistent falsification of his requests and pervasive punishment in all areas of his life since 2012.
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KI-generiertThe appeal was not admitted in the simplified procedure due to a lack of sufficient reasoning.
The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the procedure.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_232/2023
Urteil vom 28. März 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Zürich 10,
Wipkingerplatz 5, Postfach, 8037 Zürich.
Gegenstand
Einkommenspfändung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 27. Februar 2023 (PS230019-O/U).
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 26. September 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Zürich, das die Eingabe als Beschwerde gegen eine Einkommenspfändung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 10 entgegennahm. Mit Zirkulationsbeschluss vom 13. Januar 2023 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zudem wies es das Gesuch um Bestellung eines (unentgeltlichen) Rechtsbeistands ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Januar 2023 (Poststempel) Beschwerde. Mit Beschluss vom 27. Februar 2023 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Das Gesuch um Bestellung eines (unentgeltlichen) Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wies es ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 20. März 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Der Beschwerdeführer verlangt eine Gerichtsverhandlung. Vor Bundesgericht besteht kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung ( Art. 57 BGG ). Das vorliegende Urteil kann ohne weiteres anhand der Akten gefällt werden.
Der Beschwerdeführer wünscht zudem einen Anwalt. Das Bundesgericht hat ihm bereits am 22. März 2023 mitgeteilt, dass das Bundesgericht keine Rechtsanwälte vermittelt. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass ihm von Amtes wegen ein Anwalt bestellt werden müsste ( Art. 41 Abs. 1 BGG ).
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
4. Der Beschwerdeführer geht auf die Erwägungen des Obergerichts nicht ein. Stattdessen wehrt er sich gegen die Rechnungen, die offenbar der streitgegenständlichen Betreibung zugrunde liegen, und er macht geltend, seit 2012 würden immer wieder seine Anträge gefälscht und er werde in allen Lebensbereichen bestraft.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg