Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_232/2018 KI-generiert

Guardianship Decision Notification and Appeal Deadline

Geschäftsnummer 5A_232/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case revolves around the appointment of a legal guardian for an individual, who contended that the decision regarding this appointment was not properly communicated to him in a timely manner. The individual filed a complaint against the decision made by a child and adult protection authority. However, the administrative court dismissed the complaint on the grounds that it was submitted past the deadline for challenging the initial decision. The individual contested this dismissal, asserting that he was only informed of the guardian appointment after the deadline had lapsed. The discussions highlighted issues regarding the appropriateness of the notification process and the individual's capacity to manage his affairs independently.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 4 BGG; Guardianship Decision Notification and Appeal Deadline: The individual filed a complaint against the decision made by a child and adult protection authority. However, the administrative court dismissed the complaint on the grounds that it was submitted past the deadline for challenging the initial decision. The individual contested this dismissal, asserting that he was only informed of the guardian appointment after the deadline had lapsed. The discussions highlighted issues regarding the appropriateness of the notification process and the individual's capacity to manage his affairs independently.

Schlagwörter

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Beistandschaft Vormundschaftsbehörde Eröffnung des Entscheids Vormund persönliche Anhörung Mitteilungsfrist Abwicklung von Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG

Used to grant the appeal and quash the administrative court's decision not to enter a judgment, as the appeal was clearly founded.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Used to rule that no court fees shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_232/2018

Urteil vom 30. April 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu.

Gegenstand

Beistandschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Februar 2018 (VWBES.2018.47).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 31. Oktober 2017 errichtete die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein für A.________ eine Begleit- und Vertretungsbeistandschaft. Der Entscheid wurde an den Beistand gesandt mit dem Ersuchen, diesen A.________ und dessen Mutter B.________ in geeigneter Form zu eröffnen.

Gegen diesen Entscheid reichte A.________ am 8. Februar 2018 eine Beschwerde ein, auf welche das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 9. Februar 2018 nicht eintrat mit der Begründung, der Entscheid sei ihm am 3. November 2017 zugestellt worden und die Beschwerdefrist mithin längst abgelaufen.

Gegen den verwaltungsgerichtlichen Nichteintretensentscheid reichte A.________ am 10. März 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein. Mit Vernehmlassung vom 19. März 2018 beantragte das Verwaltungsgericht die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2018 schilderte der Beistand, dass die Verständigung mit dem gehörlosen und von der Familie abgeschirmten Beschwerdeführer nahezu ausgeschlossen und die persönliche Übergabe des KESB-Entscheides nach mehrmaligen Versuchen zur Terminvereinbarung und kurzfristigen Terminabsagen seitens von Familienmitgliedern gescheitert sei, weshalb er den Entscheid schliesslich am 9. Januar 2018 per Brief A-Plus an den Beschwerdeführer gesandt habe. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2018 beantragte die KESB die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen eines Arztzeugnisses, welches bestätige, dass A.________ in der Lage sei, seine Angelegenheiten selber besorgen zu können.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Couvert mit dem Entscheid der KESB sei ihm erst am 9. Januar 2018 zugestellt worden; vorher habe er nichts davon gewusst und entsprechend auch nicht früher eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen können. Es sei eine Frechheit, dass der Entscheid gar nicht an ihn gesandt worden sei, obwohl es ihn betreffe; im Übrigen brauche er gar keinen Beistand.

2. Das Verwaltungsgericht beruft sich in seiner Vernehmlassung darauf, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht habe, den Entscheid erst am 9. Januar 2018 empfangen zu haben. Indes ging aus dem Dispositiv des KESB-Entscheides klar hervor, dass dieser dem Beschwerdeführer durch Vermittlung bzw. persönliche Übergabe des Beistandes zu eröffnen sei (was angesichts der konkreten Umstände eine sinnvolle Eröffnungsform war), weshalb vor dem Hintergrund, dass die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen abzuklären sind, nicht einfach auf das Datum der Inempfangnahme durch den Beistand hätte abgestellt werden dürfen, wie dies im angefochtenen Entscheid erfolgte.

3. Eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens, wie von der KESB beantragt, wäre nicht zweckmässig, weil die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers letztlich eine Frage materieller Natur ist und es vorliegend einzig um die formelle Frage geht, ob das Verwaltungsgericht einen Nichteintretensentscheid zufolge Fristablaufes fällen durfte oder ob die Frist eingehalten war und es die Beschwerde deshalb in der Sache hätte behandeln müssen.

Nach dem Gesagten ist dies der Fall: Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer durch die Vermittlung des Beistandes eröffnet, welcher den Entscheid am 9. Januar 2018 mit A-Plus verschickte, so dass dieser dem Beschwerdeführer frühestens am 10. Januar 2018 zuging. Die am 8. Februar 2018 der Post übergebene Beschwerde an das Verwaltungsgericht wurde folglich rechtzeitig erhoben.

4. Soweit der Beschwerdeführer festhält, er brauche keinen Beistand, weil sich in seiner Familie genug Personen um ihn kümmern würden, geht er über den vorliegend auf die Eintretensfrage beschränkten Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens hinaus; das Verwaltungsgericht wird sich vorerst inhaltlich zur Beschwerde äussern müssen.

5. Die Beschwerde ist offensichtlich begründet und somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG dahingehend gutzuheissen, dass die Sache unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Nichteintretensentscheides zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen ist.

6. Es werden keine Gerichtskosten erhoben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. In dahingehender Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Februar 2018 aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu, dem Beistand und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli