Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_232/2017 KI-generiert

Cantonal Supervisory Authority v. Plaintiff - Vexatious Appeals in Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer 5A_232/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual against the execution office in Frauenfeld, Switzerland, concerning the handling of debt collection procedures. The appellant filed a complaint on January 6, 2017, requesting the execution office to provide explanations for its actions, including the absence of a criminal complaint against a debtor. The lower oversight authority dismissed this complaint on February 3, 2017, leading the appellant to escalate the matter to the higher cantonal court, which also rejected the appeal on March 1, 2017, characterizing it as frivolous. Subsequently, the appellant sought intervention from the federal court, aiming to overturn the decisions of the lower courts, while the legality of incurred fees and the lack of merit in the case were also contested throughout the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 BGG; Cantonal Supervisory Authority v. Plaintiff - Vexatious Appeals in Debt Enforcement Proceedings: The appellant filed a complaint on January 6, 2017, requesting the execution office to provide explanations for its actions, including the absence of a criminal complaint against a debtor. The lower oversight authority dismissed this complaint on February 3, 2017, leading the appellant to escalate the matter to the higher cantonal court, which also rejected the appeal on March 1, 2017, characterizing it as frivolous. Subsequently, the appellant sought intervention from the federal court, aiming to overturn the decisions of the lower courts, while the legality of incurred fees and the lack of merit in the case were also contested throughout the proceedings.

Schlagwörter

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Rechtsverzögerung usw Schuldbetreibung Aufsichtsbeschwerde Beschwerdelegitimation Urteilsvollstreckung Strafanzeige Disziplinarbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited because the appeal was dismissed, leading to the imposition of court costs on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

5A_307/2022 (2022-06-09)
Debtor's Appeal on Debt Enforcement Procedure Service and Official Misconduct Dismissed for Lack of Legal Interest
«…74/2013 vom 26. März 2014 E. 2) und damit auch kein Recht auf Anfechtung eines Entscheides aufgrund der Anzeige (Urteil 5A_232/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 3.2). Der Anzeigesteller hat nicht einmal einen Anspruch darauf, dass die Aufsichtsbehörde auf…»
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«…feststellen zu lassen, ist nicht ein- zutreten (vgl. BGer 5A_703/2013 vom 6. Februar 2014, Erw. 2.1 mit Hinweisen; BGer 5A_232/2017 vom 26. Oktober 2017, Erw. 3.1). 2. Die Betreibungsgläubigerin hat dem Betreibungsamt mit E-Mail vom 12. Juli 2010 bes…»
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«…jedoch nicht offen, da sie diesfalls keinen praktischen Ver- fahrenszweck verfolgt (vgl. BGE 128 III 468 E. 2.3.; BGer 5A_232/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 3.1. mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. Für das Beschwerdever…»
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«…feststellen zu lassen, ist nicht ein- zutreten (vgl. BGer 5A_703/2013 vom 6. Februar 2014, Erw. 2.1 mit Hinweisen; BGer 5A_232/2017 vom 26. Oktober 2017, Erw. 3.1). 2. Die Anzeige der Zwangsverwertung vom 8. November 2013 (Spezialanzeige vom 6. Novem…»
PS170172 · zh
Petitioner's Appeal Regarding Void Auction Notice and Reimbursement Dismissed
«…feststellen zu lassen, ist nicht ein- zutreten (vgl. BGer 5A_703/2013 vom 6. Februar 2014, Erw. 2.1 mit Hinweisen; BGer 5A_232/2017 vom 26. Oktober 2017, Erw. 3.1). 2. Die Anzeige der Zwangsverwertung vom 8. November 2013 (Spezialanzeige vom 6. Novem…»
PS170173 · zh
Dismissal of Debt Enforcement Challenge Lacking Practical Procedural Purpose Following Debt Settlement
«…feststellen zu lassen, ist nicht ein- zutreten (vgl. BGer 5A_703/2013 vom 6. Februar 2014, Erw. 2.1 mit Hinweisen; BGer 5A_232/2017 vom 26. Oktober 2017, Erw. 3.1). 2. Die Betreibungsgläubigerin hat dem Betreibungsamt mit E-Mail vom 12. Juli 2010 bes…»
PS180034 · zh
Bidder's Complaint on Real Estate Auction Payment Rejection Upheld
«…jedoch nicht offen, da sie diesfalls keinen praktischen Ver- fahrenszweck verfolgt (vgl. BGE 128 III 468 E. 2.3.; BGer 5A_232/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 3.1. mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. Für das Beschwerdever…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_232/2017

Urteil vom 26. Oktober 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, Schöbi,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Frauenfeld.

Gegenstand

Rechtsverzögerung usw.,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 1. März 2017 (BS.2017.2).

Sachverhalt:

A. Am 6. Januar 2017 erhob A.________ beim Bezirksgericht Frauenfeld (untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen) Beschwerde gegen das Betreibungsamt Frauenfeld. Er beantragte, das Betreibungsamt sei allenfalls zu rügen und anzuweisen, welche Schritte nötig seien. Weiter sei es zu verpflichten, genau zu begründen, warum es keine Strafanzeige erstattet habe. Ferner sei das Betreibungsamt zu verpflichten, eine Aufstellung zu machen, "wann genau welche Lohnquote erfolgt ist". Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Die untere Aufsichtsbehörde trat am 3. Februar 2017 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte A.________ eine Verfahrensgebühr von Fr. 300.-- sowie eine Busse von Fr. 400.--.

B. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 5. / 6. Februar 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung- und Konkurs mit den Anträgen, die Streitsache allenfalls an die untere Aufsichtsbehörde zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen darüber entscheiden könne, und es seien die Ziffern 2a und b (Verfahrensgebühr und Busse) aufzuheben. Es sei festzustellen, dass im Verfahren sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Eventuell sei zu entscheiden, welche weiteren Schritte gegen das Betreibungsamt einzuleiten seien. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 1. März 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Da das Obergericht auch die bei ihm erhobene Beschwerde als mutwillig und böswillig erachtete, auferlegte es A.________ eine Verfahrensgebühr von Fr. 1'000.--.

C. A.________ ist mit Eingabe vom 27. März 2017 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Rückweisung an das Obergericht zur neuen Kostenregelung und zu neuem Entscheid.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ).

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104; 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), wobei hier das Rügeprinzip gilt ( BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 BGG ).

2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Obergericht eine Verletzung des Replikrechts gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (zum Begriff vgl. BGE 138 I 484 E. 2.1 S. 485 f. ; 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197) des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Das Bezirksgericht hat dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des Betreibungsamts vom 26. Januar 2017 umgehend zugestellt und dieser hat sich dazu mit (aktenkundiger) Replik vom 1. Februar 2017 geäussert. Wie das Obergericht bereits zutreffend bemerkt hat, lassen sich dem Schreiben vom 1. Februar 2017 auch keine Hinweise darauf entnehmen, dass er sich noch einlässlicher zur Vernehmlassung des Betreibungsamts hätte äussern wollen. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.

3.

3.1. In der Sache hat das Obergericht festgestellt, dass das Betreibungsverfahren mit Ausstellung des Verlustscheines vom 7. Dezember 2016 und der erfolgten Verteilung des Pfändungserlöses abgeschlossen worden ist, ohne dass der Beschwerdeführer dagegen innert der Frist von zehn Tagen Beschwerde erhoben hätte. Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer zutreffend erörtert, dass er nach dem definitiven Abschluss des Betreibungsverfahrens nicht mehr über ein schutzwürdiges Interesse an einer betreibungsrechtlichen Beschwerde verfügt hat und auch keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung mehr geltend machen konnte. Die Beschwerde muss einem praktischen Zweck eines konkreten Vollstreckungsverfahrens dienen. Das setzt grundsätzlich voraus, dass das Verfahren noch im Gang ist. Beschwerden mit dem blossen Zweck, allfällige in der Vergangenheit liegende Fehler der Vollstreckungsorgane feststellen zu lassen, sind unzulässig ( BGE 120 III 107 E. 2 S. 108 f.; 99 III 58 E. 2 S.60; AMONN/ WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 2). Zu Recht haben die Vorinstanzen die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2017 daher als unzulässig erklärt.

3.2. Soweit der Beschwerdeführer eine Disziplinarmassnahme nach Art. 14 Abs. 2 SchKG anstrebt, hat ihn die obere Aufsichtsbehörde bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass er nur die Stellung eines Anzeigers hat und daher nicht legitimiert ist, den Entscheid über eine Disziplinarmassnahme anzufechten (Urteil 5A_32/2010 vom 13. April 2010 E. 1.4; DENISE WEINGART, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], 4. Aufl. 2017, N. 22 zu Art. 14 SchKG ).

4. Schliesslich ist auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Erfolg beschieden, dass ihm die Vorinstanzen zu Unrecht Kosten auferlegt hätten. Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern das Obergericht zu Unrecht mutwillige Beschwerdeführung (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ; BGE 127 III 178 E. 2a S. 179) angenommen hat, wenn es ihm im Wesentlichen vorgeworfen hat, dass er an seiner von Anfang an chancenlosen betreibungsrechtlichen Beschwerde in treuwidriger Weise selbst dann noch festgehalten hat, als er - was der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 1. Februar 2017 letztlich eingeräumt habe - selbst realisiert hat, dass er über kein schutzwürdiges Interesse verfügt. Unbehelflich ist die Argumentation des Beschwerdeführers, dass sein Begehren ja erfüllt worden sei, was einer Gutheissung der Beschwerde gleichkomme. Zwar hat das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2017 ausgeführt, dass es zwischenzeitlich eine Strafanzeige gegen den betreffenden Schuldner eingereicht hat, nachdem es im Zusammenhang mit der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2017 gegen das Betreibungsamt erfahren hat, dass die Staatsanwaltschaft U.________ eine Strafuntersuchung trotz der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2016 nicht an die Hand genommen hatte. Dies ändert indes nach dem bereits Gesagten (E. 3.1 hievor) nichts daran, dass mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde im vorliegenden Fall kein praktischer Zweck auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung verfolgt werden konnte und die Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG daher von vornherein unzulässig war. Soweit der Beschwerdeführer die Höhe der erst- und zweitinstanzlich auferlegten Verfahrensgebühren kritisiert, ist er darauf hinzuweisen, dass sich deren Festsetzung nach kantonalem Recht richtet, dessen Anwendung vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft wird (Urteil 5A_264/2017 vom 13. September 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Mit seiner pauschalen Kritik, die Höhe der Kosten sei übersetzt, genügt der Beschwerdeführer der geforderten Begründungspflicht in keiner Weise (E. 1.2). Sodann hat die obere Aufsichtsbehörde das ihr im Rahmen von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG zustehende Ermessen weder überschritten noch missbraucht, wenn sie die erstinstanzliche Busse in der Höhe von Fr. 400.-- geschützt hat.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss