Father's Appeal Regarding Legal Fee Compensation Dismissed for Failing to Address Court's Reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFather's Appeal Regarding Legal Fee Compensation Dismissed for Failing to Address Court's Reasoning The father of a child challenged a Cantonal Court's decision not to hear his appeal, which concerned the determination of compensation for his unpaid legal representative in child protection proceedings before the Child and Adult Protection Authority (KESB). The Cantonal Court dismissed the father's appeal because it did not address the specific subject matter—the fixed compensation amount—but instead focused on hearing the father regarding the child's substantive matters, such as alleged unfair decisions and the need to present evidence regarding custody. The Federal Supreme Court affirmed the non-entry decision, ruling that the father's further submissions failed to genuinely address the Cantonal Court's reasoning for dismissing the original appeal, instead reiterating his desire to argue the merits of the child protection case itself and also inappropriately attempting to include an unrelated criminal complaint for which no final cantonal decision yet existed. Consequently, the complaint was deemed insufficiently reasoned and inadmissible on both procedural and substantive grounds, leading to the rejection of the appeal and the imposition of court costs on the father.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father's Appeal Regarding Legal Fee Compensation Dismissed for Failing to Address Court's Reasoning: The Cantonal Court dismissed the father's appeal because it did not address the specific subject matter—the fixed compensation amount—but instead focused on hearing the father regarding the child's substantive matters, such as alleged unfair decisions and the need to present evidence regarding custody. The Federal Supreme Court affirmed the non-entry decision, ruling that the father's further submissions failed to genuinely address the Cantonal Court's reasoning for dismissing the original appeal, instead reiterating his desire to argue the merits of the child protection case itself and also inappropriately attempting to include an unrelated criminal complaint for which no final cantonal decision yet existed. Consequently, the complaint was deemed insufficiently reasoned and inadmissible on both procedural and substantive grounds, leading to the rejection of the appeal and the imposition of court costs on the father.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed by the President to decide not to enter into the merits of the first submission due to insufficient reasoning regarding the inadmissibility ruling.
Used by the President to decide that the second submission concerning criminal aspects is obviously inadmissible due to the lack of a final cantonal decision.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_231/2025
Urteil vom 10. April 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern,
Weltpoststrasse 5, 3015 Bern.
Gegenstand
Kindesschutz,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 26. Februar 2025 (KES 25 148).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Vater einer am 1. Oktober 2019 geborenen Tochter. Bezüglich der Kindesbelange war vor der KESB Bern ein Kindesschutzverfahren hängig.
Mit Entscheid vom 12. Februar 2025 setzte die KESB die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fest. Dagegen erhob dieser beim Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde und beantragte die Aufhebung des KESB-Entscheides sowie die Ansetzung einer Anhörung.
Mit Entscheid vom 26. Februar 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Mit zwei Eingaben vom 24. März 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Die eine bezieht sich direkt auf die Kindesbelange, die andere auf strafrechtliche Eingaben in diesem Kontext. Am 30. März 2025 hat der Beschwerdeführer betreffend die Kindesbelange eine ergänzende Eingabe nachgereicht.
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer reicht die beiden Eingaben von 24. März 2025 in italienischer Sprache ein, was zulässig ist (
Art. 42 Abs. 1 BGG
); das vorliegende Urteil ergeht indes in der Sprache des angefochtenen Entscheides und somit auf Deutsch (
Art. 54 Abs. 1 BGG
).
2. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (
BGE 135 II 38
E. 1.2;
139 II 233
E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 2 BGG
), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (
BGE 140 III 115
E. 2;
142 III 364
E. 2.4).
3. Das Obergericht hat befunden, die Beschwerde sei unzulässig, weil sie sich nicht auf den Streitgegenstand beziehe. Dieser betreffe die Festsetzung der Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter im KESB-Verfahren. Der Beschwerdeführer wolle jedoch zur Sache selbst, d.h. zu den Kindesbelangen angehört werden, um die Wahrheit über die Ereignisse darzulegen und die in seinen Augen ungerechtfertigten Vorwürfe bzw. Entscheidungen zu widerlegen, insbesondere das nach seiner Meinung parteiische Gutachten und das als unfair empfundene Ausreiseverbot.
4. In der Haupteingabe vom 24. März 2025 äussert sich der Beschwerdeführer nicht zu den Nichteintretenserwägungen des Obergerichts. Vielmehr macht er an diesen vorbei geltend, 34 Beweismittel in Bezug auf die Kindesbelange einreichen zu wollen, welche belegen würden, dass es nie irgendeine gesetzliche Grundlage gegeben haben, um die Tochter von ihm fernzuhalten.
An den Nichteintretenserwägungen vorbei geht auch die nachgereichte Eingabe vom 30. März 2025, in welcher der Beschwerdeführer Widersprüche im Gutachten und eine unzulässige Einmischung der KESB geltend macht.
Somit sind diese beiden Eingaben offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
).
5. In der zweiten Eingabe vom 24. März 2025 macht der Beschwerdeführer geltend, dass er im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren bei der Strafabteilung des Obergerichtes eine Strafklage eingereicht habe, jedoch eine Entscheidung noch ausstehe. Indes verfüge das Bundesgericht über eine Generalkompetenz und er verlange, dass es sich mit der Sache integral befasse, also auch den strafrechtlichen Aspekt an sich ziehe.
Diesbezüglich fehlt es mangels eines kantonal letztinstanzlichen Entscheides bereits an einem geeigneten Anfechtungsobjekt, weshalb die Eingabe insoweit offensichtlich unzulässig ist und hierüber ebenfalls der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
).
6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 10. April 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli