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5A_231/2016 KI-generiert

Cantonal Court Decision on Educational Guardianship Upheld Against Parents' Unsubstantiated Federal Appeal

Geschäftsnummer 5A_231/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a decision made by a Cantonal Court regarding the appointment of a legal guardianship for two minor children, due to concerns for their well-being stemming from their family's troubled situation. The children were reported to be under significant stress due to the father's problematic alcohol use and family conflicts, which posed a risk to their welfare. The Cantonal Court upheld the need for a legal guardian, determining that mere supervision by the family was insufficient, and dismissed the parents' objections regarding the appointed guardian. The subsequent appeal to a higher court was deemed insufficiently substantiated and therefore not entertained.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Cantonal Court Decision on Educational Guardianship Upheld Against Parents' Unsubstantiated Federal Appeal: The children were reported to be under significant stress due to the father's problematic alcohol use and family conflicts, which posed a risk to their welfare. The Cantonal Court upheld the need for a legal guardian, determining that mere supervision by the family was insufficient, and dismissed the parents' objections regarding the appointed guardian. The subsequent appeal to a higher court was deemed insufficiently substantiated and therefore not entertained.

Schlagwörter

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Familienvormundschaft minderjährige Kinder Rechte des Kindes gesetzliche Voraussetzung Erziehungsmassnahme elterlicher Konflikt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it did not contain the required justification as stipulated in this article.

Art. 108 Abs. 1 BGG

The simplified procedure applies because the appeal was not entertained under this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_231/2016

Urteil vom 31. März 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Luzern.

Gegenstand

Erziehungsbeistandschaft,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 22. Februar 2016 des Kantonsgerichts Luzern (2. Abteilung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 22. Februar 2016 des Kantonsgerichts Luzern, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführer gegen die (durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Luzern angeordnete) Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft (nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB ) für ihre Söhne C.A.________ (geb. 1999) und D.A.________ (geb. 2011) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, die beiden Söhne seien bereits seit längerer Zeit erheblichen Belastungen durch die angespannte Familiensituation ausgesetzt, sie hätten unter dem problematischen Alkoholkonsumverhalten des Vaters und den Streitigkeiten der übrigen Familienmitglieder zu leiden, der Sohn C.A.________ weise ausserdem kognitiven Einschränkungen auf, das Kindeswohl sei gefährdet, die Söhne brauchten eine Vertrauens- und Ansprechperson ausserhalb der Familie, eine blosse Erziehungsaufsicht wäre ungenügend, zu Recht habe die Vorinstanz eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet, die Einwendungen gegen die Beiständin des Sohnes D.A.________ entbehrten sachlicher Gründe,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingehen,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, zumal die beim Bundesgericht eingereichten neuen Beweismittel ohnehin unbeachtlich zu bleiben haben ( Art. 99 Abs. 1 BGG ),

dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Februar 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid die bundesgerichtliche Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Luzern und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann