Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_231/2011 KI-generiert

Creditor Fee Challenge for Unsuccessful Service Attempt in Debt Enforcement

Geschäftsnummer 5A_231/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a disagreement between a company and a debt enforcement office regarding the total fees charged for the issuance and attempted delivery of a payment order. The company submitted a request for debt collection against an individual, resulting in a payment order that could not be delivered despite multiple attempts. The company was subsequently billed for the service, which it contested, successfully reducing the fee from the initial amount but still finding the decision unfavorable at a higher court. The company then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a further reduction of the fees. The case centers around the legality of the fees charged for the attempted delivery of the payment order, as well as the validity of the delivery attempts made by the enforcement office.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 99 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 SchKG; Creditor Fee Challenge for Unsuccessful Service Attempt in Debt Enforcement: The company submitted a request for debt collection against an individual, resulting in a payment order that could not be delivered despite multiple attempts. The company was subsequently billed for the service, which it contested, successfully reducing the fee from the initial amount but still finding the decision unfavorable at a higher court. The company then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a further reduction of the fees. The case centers around the legality of the fees charged for the attempted delivery of the payment order, as well as the validity of the delivery attempts made by the enforcement office.

Schlagwörter

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Zustellung eines Zahlungsbefehls Gebühr Schuldbetreibung Gebührenzahlung Ergebnislose Ausschreibung Urteilsvollstreckung Anfechtung der Löschung Lohnpfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG

Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal in civil matters against a decision of the cantonal supervisory authority.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal in civil matters against a decision of the cantonal supervisory authority.

Art. 95 lit. a BGG

Cited in the reasoning to confirm that violation of federal law can be alleged in the appeal.

Art. 99 BGG

Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of expanding the scope of the appeal.

Art. 99 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to declare the new claim regarding the issuance fee inadmissible.

Art. 64 SchKG

Cited in the reasoning to confirm the legality of the bailiff's actions regarding service attempts under the Debt Enforcement and Bankruptcy Law.

Art. 13 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning regarding the fee charged for the service attempt.

Art. 16 Abs. 3 GebV SchKG

Cited in the reasoning to confirm that an unsuccessful service attempt is subject to a fee.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

BGE 138 III 25
Creditor Dispute Over Debt Collection Fee for Unsuccessful Payment Order Service
«…gigen Abholungseinladung für einen Zahlungsbefehl, auch wenn sich diese Praxis immer mehr durchzusetzen scheint (Urteil 5A_231/2011 vom 20. April 2011 E. 2). Der Betriebene darf hingegen aufgefordert werden, den für ihn bestimmten Zahlungsbefehl auf d…»
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«…dans les locaux de l'Office des poursuites (arrêts du Tribunal fédéral 7B.150/2001 du 14 août 2001 consid. 2; 5A_231/2011 du 20 avril 2011 consid. 2). A/4212/2022-CS…»
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«…dans les locaux de l'Office des poursuites (arrêts du Tribunal fédéral 7B.150/2001 du 14 août 2001 consid. 2; 5A_231/2011 du 20 avril 2011 consid. 2). La notification en mains d'un représentant conventionnel est possible, pour autant…»
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«…efehls an eine Ersatzperson, wiederholt. Das ist zuläs- sig, ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht (vgl. Urteil BGer 5A_231/2011 vom 20. April 2011 E. 2; BGE 109 III 1 E. 2a). 1.5 Nach dem Gesagten liegt keine Rechtsverletzung vor, wenn die V…»
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«…gigen Abholungseinladung für einen Zahlungsbefehl, auch wenn sich diese Praxis immer mehr durchzusetzen scheint (Urteil 5A_231/2011 vom 20. April 2011 E. 2). Der Betriebene darf hingegen aufgefordert werden, den für ihn bestimmten Zahlungsbefehl auf d…»
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«…efehls an eine Ersatzperson, wiederholt. Das ist zuläs- sig, ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht (vgl. Urteil BGer 5A_231/2011 vom 20. April 2011 E. 2; BGE 109 III 1 E. 2a). 1.5 Nach dem Gesagten liegt keine Rechtsverletzung vor, wenn die V…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_231/2011

Urteil vom 20. April 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Zustellung eines Zahlungsbefehls; Gebühr,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 14. März 2011.

Sachverhalt:

A. Am 13. Juli 2010 liess die X.________ AG dem Betreibungsamt Y.________ ein Betreibungsbegehren gegen Z.________ über Fr. 168.-- zuzüglich Zinsen zukommen. Der daraufhin ausgestellte Zahlungsbefehl konnte dem Betriebenen trotz zwei Versuchen nicht ausgehändigt werden. Am 6. August 2010 leistete er schliesslich einer an seiner Haustüre angebrachten Abholungseinladung Folge und holte den Zahlungsbefehl auf dem Betreibungsamt persönlich ab.

B. Die X.________ AG erhielt am 11. August 2010 vom Betreibungsamt eine Gebührenrechnung von insgesamt Fr. 54.--, nämlich Fr. 30.-- für die Ausstellung des Zahlungsbefehls und je Fr. 12.-- für die beiden erfolglosen Zustellungsversuche an den Betriebenen. Dagegen gelangte sie an das Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen, welches die Beschwerde teilweise guthiess, nur einen Zustellungsversuch berücksichtigte und die Gebührenrechnung infolgedessen auf insgesamt Fr. 42.-- herabsetzte. Mit Beschluss vom 14. März 2011 wies das Kantonsgericht Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde der X.________ AG gegen den erstinstanzlichen Entscheid ab, soweit darauf einzutreten war.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 28. März 2011 ist die X.________ AG an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Entscheides der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde und die Festsetzung der Gebührenrechnung vom 11. August 2010 auf insgesamt Fr. 25.--.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1 Gegen den letztinstanzlich ergangenen Beschluss der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ).

1.2 In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochten Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Tatsachen und Beweismittel sind in der Regel nicht zulässig und neue Begehren werden vom Bundesgericht nicht berücksichtigt ( Art. 99 BGG ). Die Beschwerdeführerin verlangte bereits vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde zumindest sinngemäss die Herabsetzung der Gebührenrechnung auf Fr. 25.--. Sie wandte sich an dieser Stelle ausschliesslich gegen die Berechnung der Zustellungskosten. Indes stellte sie im kantonalen Verfahren die Gebühr für die Ausstellung des Zahlungsbefehls nicht in Frage. Diese Bestreitung erfolgt erst im bundesgerichtlichen Verfahren. Unter der Geltung von altArt. 19 SchKG bzw. Art. 78 ff. OG konnten nicht erstmals Positionen einer Gebührenrechnung in Frage gestellt werden (Urteil 7B.99/2001 vom 15. Juni 2001 E. 2b). Nichts anderes gilt nach BGG. Das entsprechende Begehren vor Bundesgericht führt zu einer Ausweitung des Streitgegenstandes und ist unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Insoweit können die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden.

2. Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen ( Art. 64 Abs. 1 SchKG ). Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben ( Art. 64 Abs. 2 SchKG ). Dass es sich beim Zahlungsbefehl um eine Betreibungsurkunde handelt, steht zweifelsfrei fest ( BGE 120 III 57 E. 2a S. 58). Das Betreibungsamt hat diese zwingende Regelung zu beachten, zumal die korrekte Zustellung der Betreibungsurkunde für das Zwangsvollstreckungsverfahren von grosser Bedeutung ist (ANGST, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 2 zu Art. 64). Zwar erweist sich die in der Praxis häufig gewählte Form der Abholungseinladung als zulässig, da sie den Betriebenen nur informiert, aber nicht verpflichtet ( BGE 136 III 155 E. 3.1 S. 156, mit Hinweisen). Daraus lässt sich in keinem Fall eine Pflicht des Betreibungsamtes ableiten, auf diese Weise vorzugehen, und dem Betriebenen steht auch kein solcher Anspruch zu.

2.1 Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat vorab festgestellt, dass der Betreibungsbeamte den Betriebenen am 13. Juli 2010 an seiner Privatadresse nicht angetroffen hatte und ihm daher den Zahlungsbefehl nicht aushändigen konnte. Gestützt auf Art. 16 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 2 GebV SchKG habe das Betreibungsamt für diesen Versuch zu Recht eine Gebühr von Fr. 12.-- in Rechnung gestellt. Damit sei die Gebührenrechnung von insgesamt Fr. 42.-- nicht zu beanstanden.

2.2 Die Beschwerdeführerin wehrt sich nicht gegen die konkrete Berechnung der Zustellungsgebühr, weshalb diese vorliegend nicht zu überprüfen ist. Hingegen vertritt sie die Ansicht, eine solche dürfe grundsätzlich nicht erhoben werden. Ein Zustellungsversuch liege gar nicht vor, da eine berufstätige Person kaum je tagsüber zu Hause angetroffen werden könne. Ob diese Behauptung der heutigen Realität entspricht, kann offen bleiben. Geht der Betreibungsbeamte wie im konkreten Fall vor, so tut er dies in Beachtung von Art. 64 SchKG . Kann die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Betriebenen nicht erfolgen, so liegt ein blosser Versuch vor, der nach Art. 16 Abs. 3 GebV SchKG gebührenpflichtig ist. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.

3. Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Levante